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Wärmemengenzähler zur Abrechnung der Warmwassererwärmung

Mieter sollen nur den tatsächlichen Energieverbrauch bezahlen.
Mieter sollen nur den tatsächlichen Energieverbrauch bezahlen.
Die Aufgabe von Wärmemengenzählern ist, ähnlich wie bei Heizkostenverteilern, die Feststellung des Wärmeverbrauchs. Zur verbrauchsgenauen Abrechnung der Heizkosten sind sie für Zentralheizungen mit Warmwasserbereitung ab 2014 Pflicht.

Für die jährliche Abrechnung der Heizkosten wird der Energieanteil für Warmwasser festgestellt. Dazu wird die verbrauchte Warmwassermenge mithilfe eines Kaltwasserzählers im Boilerzulauf ermittelt. Ein alternatives Verfahren ist das Verwenden der Summe des Verbrauchs der Wohnungswasserzähler.

Wärmemengenzähler - genaue Erfassung des Energieanteils für Warmwasser

  • Ab 2014 ist nur noch ein Erfassungsverfahren erlaubt, denn dann muss auf der Grundlage der seit 2009 geltenden Heizkostenverordnung bei Heizungsanlagen mit zentraler Warmwasserversorgung der Energieanteil für Warmwasser mit einem Wärmemengenzähler beziehungsweise Wärmezählers gemessen werden. 
  • Das betrifft deutschlandweit mehr als zwei Drittel aller abzurechnenden Gebäude. Dort, wo der geforderte Wärmemengenzähler fehlt, ist er nachzurüsten.
  • Das Erfassungsverfahren soll eine exakte Aufteilung zwischen Heiz- und Warmwasserkosten gewährleisten. Aufgrund von wärmedämmenden Maßnahmen und energetischen Sanierungen sinkt seit Jahren der durchschnittliche Energieverbrauch für Raumwärme. Der Warmwasserverbrauch bleibt dabei relativ konstant. 

Kosten für Ablesung, Abrechnung und Wartung trägt der Mieter

  • Mit einem Wärmezähler kann man thermische Energie (Wärme) messen. Die Wärmemenge wird entweder in Kilowattstunden oder Megawattstunden angezeigt. Wärmemengenzähler baut man in die Rohrleitung des Heizungssystems ein.
  • Das Messgerät besteht aus einem Volumenmessteil, zwei Messfühlern und einem Rechenwerk. Das Eichgesetz schreibt vor, dass nur geeichte Wärmezähler eingesetzt werden dürfen. Das bedeutet, entweder alle fünf Jahre nacheichen oder das Gerät durch ein neuwertiges ersetzen.

Die Kosten des Zählereinbaus sind nicht umlagefähig, die trägt der Vermieter selbst. Die laufenden Kosten des Wärmezählers (Ablesung, Abrechnung für Wärmezähler, Wartung oder Anmietung) sind entsprechend der Heizkostenverordnung umlagefähig. 

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