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Berechnung der Warmwasserkosten - was Sie als Vermieter wissen sollten

Warmwasserkosten sind umlagefähige Betriebskosten.
Warmwasserkosten sind umlagefähige Betriebskosten.
Die Warmwasserkosten einer Wohnung sind ein wesentlicher Bestandteil einer jeden Betriebskostenabrechnung. Bei der Berechnung sollten Sie als Vermieter wissen, woran Sie sich orientieren müssen.

Als Vermieter haben Sie es alles andere als einfach. Zwar ist klar, dass ein Mieter Warmwasserkosten verursacht. Ihre Aufgabe besteht aber darin, diese Warmwasserkosten so zu erfassen, dass Sie den Mieter gerecht belasten und Ihre Berechnung der Heizkostenverordnung entspricht.

Frischwasser und Energieverbrauch bedingen Warmwasserkosten

  • Die Warmwasserkosten sind Betriebskosten, die Sie auf den Mieter umlegen dürfen. Schließlich hat dieser die Kosten verursacht. Der Kostenansatz setzt sich aus den Frischwasserkosten und den Kosten für die Wassererwärmung zusammen.
  • Sie dürfen die Frischwasserkosten mit den Kosten der Wasserversorgung abrechnen. Dann sind Sie in der Wahl des Umlagemaßstabs frei.

Berechnung nach der Heizkostenverordnung

  • Sie können die Frischwasserkosten auch mit den Heizkosten abrechnen. Dann müssen Sie allerdings die Vorschriften der Heizkostenverordnung beachten.
  • Erfassen Sie die für die Erzeugung des Warmwassers entstehenden Frischwasserkosten eigenständig über einen Wasserzähler, müssen Sie diese Kosten gemäß der Heizkostenverordnung verbrauchsabhängig umlegen. Dazu müssen Sie getrennte Anlagen und verbundene Anlagen unterscheiden.

Aufbereitung mit getrennter Anlage

  • Bei der getrennten Anlage ist die Warmwassererzeugung unabhängig von der Heizanlage (§ 8 Heizkostenverordnung).
  • Von den Betriebskosten müssen Sie mindestens 50 % und höchstens 70 % nach dem erfassten Warmwasserverbrauch verteilen, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche.

Aufbereitung mit verbundener Anlage

  • Bei der verbundenen Anlage erfolgt die Versorgung mit Heizwärme und die Versorgung mit Warmwasser durch dieselbe Anlage (§ 9 Heizkostenverordnung).
  • In diesem Fall müssen Sie die Kosten entsprechend der Heizkostenverordnung abrechnen, also die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs in die Anteile am Energieverbrauch und die Anteile der Warmwassererzeugung aufteilen. Können Sie die Anteile nicht ermessen, dürfen Sie für die Warmwassererzeugung einen Brennstoffverbrauchsanteil von 18 % ansetzen.

Aufbereitung durch Einzelgeräte

  • Erfolgt die Warmwasserversorgung durch in der Wohnung befindliche Einzelgeräte, brauchen Sie nur die Frischwasserkosten zu erfassen.
  • Die Heizkostenverordnung geht davon aus, dass die Strom- und Gaskosten für den Betrieb der Geräte mietvertraglich vom Mieter selbst getragen werden.

Wartungskosten sind Betriebskosten

  • In die Berechnung der Warmwasserkosten fließen auch die Wartungskosten ein, die durch die regelmäßige Überprüfung, Reinigung, den Austausch üblicher Verschleißteile, Funktionsprüfungen, Messungen und Einstellungen von Programmen anfallen.
  • Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten, die sich bei Reparaturen ergeben, gehören nicht dazu.
  • Wenn Sie sichergehen und sich den Aufwand ersparen wollen, beauftragen Sie ein Fachunternehmen mit der Berechnung und Abrechnung der Warmwasserkosten.
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