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Wärmemengenzähler am Heizkörper - so verstehen Sie die Heizkostenabrechnung

Heizkosten sind anteilig nach Verbrauch abzurechnen.
Heizkosten sind anteilig nach Verbrauch abzurechnen.
Nur warme Wohnungen sind gemütlich. Um alle Mieter gleichermaßen zu belasten, kann der Vermieter am Heizkörper einen Wärmemengenzähler installieren. Ihr Verbrauch muss mindestens zu 50 % verbrauchsabhängig abgerechnet werden.

Haben Sie im Mietvertrag mit Ihrem Vermieter vereinbart, dass Sie über die Miete hinaus auch Nebenkosten bezahlen müssen, erhalten Sie jedes Jahr nach Ablauf der Abrechnungsperiode von Ihrem Vermieter die Nebenkostenabrechnung. Diese enthält auch die Abrechnung über die Heizkosten.

Verbrauch kann am Heizkörper erfasst werden

  • Der Vermieter ist nach der Heizkostenverordnung verpflichtet, die Betriebskosten Ihrer Heizung mindestens zu 50 bis 70 % nach Ihrem Verbrauch abzurechnen. Die restlichen Betriebskosten kann er auf die Wohnfläche Ihrer Wohnung umlegen oder nach der Anzahl der in Ihrer Wohnung lebenden Personen abrechnen.
  • Um den Verbrauch festzustellen, muss der Vermieter entsprechende Erfassungsgeräte installieren. Dazu kommen Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip in Betracht oder Wärmemengenzähler, bei denen die angezeigten Kubikmeter oder Megawattstunden abgerechnet werden.
  • Heizkostenverteiler und Wärmemengenzähler unterscheiden sich sowohl in technischer Hinsicht als auch in der Höhe der Anschaffungskosten. Sie stehen in der Heizkostenverordnung gleichwertig nebeneinander. Für welches System sich der Hauseigentümer im Einzelfall entscheidet, bleibt allein ihm überlassen. Voraussetzung ist lediglich, dass die am Heizkörper angebrachten Geräte die nach § 5 I 2 HeizkostenV geforderten technischen Voraussetzungen erfüllen.
  • Die Heizkostenverteiler haben jedenfalls den Nachteil der Kaltverdunstung, da am Heizkörper auch ein Verbrauch angezeigt wird, ohne dass die Heizung betrieben wird.

Wärmemengenzähler ist nur Grundlage der Abrechnung

  • Allein anhand der Anzeige der Wärmemengenzähler am Heizkörper können Sie als Mieter nicht ablesen, wie viel Heizkosten Sie zahlen müssen. Die Ergebnisse müssen immer erst im Verhältnis zu der Kostensumme der Betriebskosten gesetzt werden, die der Gebäudeeigentümer jährlich neu entsprechend seinen Aufwendungen für Brennstoffe, Wartung und Unterhaltung aufbringen muss. Erst wenn diese feststehen, werden die anteiligen Heizkosten im Verhältnis der gemessenen und erfassten Größen verteilt.
  • In Ihrer Nebenkostenabrechnung werden die Heizkosten gesondert dargestellt. Der Vermieter muss den im Mietvertrag vereinbarten Umlageschlüssel bezeichnen. Dann werden die Festkosten für Heizung und warmes Wasser zum Beispiel anteilig nach Ihrer Wohnfläche und Ihr Verbrauch nach den am Wärmemengenzähler abgelesen Einheiten erfasst.

Sehen Sie die Abrechnungsunterlagen ein

  • Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Ihnen mit der Abrechnung alle Abrechnungsunterlagen zu überreichen. Allerdings haben Sie ein Einsichtsrecht und dürfen in den Räumen des Vermieters die Originalabrechnungsunterlagen einsehen. Ist Ihnen die Einsichtnahme vor Ort nicht zumutbar, können Sie vom Vermieter verlangen, dass er Ihnen Kopien der Abrechnungsunterlagen gegen Kostenerstattung übersendet.
  • Bleibt Ihnen die Abrechnung dennoch unverständlich, bitten Sie den Vermieter um Erläuterung. Kommen Sie auf diesem Wege nicht klar, dürfen Sie gegen die Abrechnung Widerspruch einlegen, auf den der Vermieter reagieren muss. Soweit die Abrechnung formell ordnungsgemäß ist, bleiben Sie dennoch zur Zahlung eines eventuellen Nachzahlungsbetrag ist verpflichtet.
  • Lassen Sie sich bei Bedarf anwaltlich oder bei einem Mieterverein beraten.
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