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Streitwert beim Versorgungsausgleich - so ermitteln Sie die Anwartschaften

Auch ein Rentenkonto wird geschieden.
Auch ein Rentenkonto wird geschieden.
Der Versorgungsausgleich wird im Rahmen eines Scheidungsverfahrens von Amts wegen durchgeführt. Informieren Sie sich über die Grundzüge des Verfahrens, damit Sie die Berechnung von Streitwert und Anwartschaften verstehen.

Was Sie benötigen:

  • Scheidungsantrag

Im Versorgungsausgleichsverfahren müssen Sie die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche, die sogenannten Anwartschaften, mit Ihrem Ehepartner teilen. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Ehefrauen infolge der Kindererziehung kaum oder nicht berufstätig waren und in dieser Zeit keine Altersvorsorge betreiben konnten. Sie sollen infolgedessen von der Altersvorsorge ihres Partners profitieren, der in dieser Zeit berufstätig war.

Der Versorgungsausgleich erfolgt von Amts wegen

  • Die Höhe des Versorgungsausgleichs setzt das Familiengericht fest. Sie haben faktisch keinen Einfluss auf die Berechnung der Anwartschaften oder den Streitwert.
  • Bei der Berechnung werden folgende Anwartschaften berücksichtigt: gesetzliche Rentenversicherung der Angestellten, der Arbeiter und der knappschaftlichen Rentenversicherung, Anwartschaften aus dem öffentlichen Dienst und Beamtenpensionen, Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung, Leistungen aus berufsständischen Versorgungswerken und Anwartschaften aus privaten Versicherungsverträgen, sofern sie für die Altersvorsorge gedacht sind.
  • Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz, der gesetzlichen Unfallversicherung, nach dem Lastenausgleichsgesetz oder dem Entschädigungsgesetz sowie Kindererziehungsleistungen werden nicht berücksichtigt. 

Rentenzeiten müssen abgeklärt werden

  • Zur Berechnung müssen Sie und Ihr Partner einen Fragebogen ausfüllen und beim Familiengericht einreichen. Nach der Abklärung von Fehlzeiten übermittelt der jeweilige Rentenversicherungsträger die aktuell bestehenden Anwartschaften an das Gericht. Sie erhalten davon eine Kopie.
  • Die Rentenversicherungsträger buchen auf Veranlassung des Gerichts die errechneten Summen von Ihrem Rentenkonto auf das Rentenkonto Ihres Ehepartners um.
  • Maßgebend sind die Monate zwischen dem Tag Ihrer Eheschließung und dem Scheidungsantrag bei Gericht. Leben Sie bereits seit einiger Zeit getrennt voneinander, werden auch die in der Trennungszeit begründeten Anwartschaften verrechnet.

Beispiel für den Ausgleich von Anwartschaften

  • Beispiel: Sie haben in der Ehezeit eine Anwartschaft auf eine gesetzliche Rente von 2000 € erworben. Ihre Ehefrau hat eine Anwartschaft von 500 €. Die Ihrer Ehefrau zustehende Ausgleichszahlung beträgt dann die Hälfte der Differenz beider Anwartschaften, also: 2000 - 500 = 1500 : 2 = 750. Von Ihrem Versicherungskonto wird also die Anwartschaft in Höhe von 750 € abgezogen und dem Konto der Ehefrau gutgeschrieben. Sie haben dann beide eine Anwartschaft von jeweils 1.250 €.
  • Die entstehende Lücke können Sie durch Beitragserhöhungen oder Nachzahlungen natürlich wieder ausgleichen.
  • Auch können die im Zuge des Versorgungsausgleichs Ihrem Ehepartner überschriebenen Anwartschaften wieder auf Ihr Rentenkonto zurücküberwiesen werden, wenn der Ehepartner verstirbt und höchstens zwei Jahre lang Rente bezogen hat. Sie erhalten dann Ihre Anwartschaft wieder zu 100 % zurück. 

Rentnerprivileg verhindert Missbrauch

  • Als Rentner genießen Sie das Rentnerprivileg. Danach tritt der Versorgungsausgleich erst ein, wenn der ausgleichsberechtigte Ehepartner ebenfalls in Rente geht. Sie erhalten damit bis zur Verrentung Ihres ehemaligen Ehepartners Ihre volle Rente ausbezahlt. Erst dann wird der Ausgleich wirksam. Das Rentnerprivileg ist vor allem für Ehepaare mit großem Altersunterschied interessant.
  • Sie können den Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag ausschließen. Er wird allerdings hinfällig, wenn Sie binnen eines Jahres nach Vertragsabschluss die Scheidung einreichen. Eine Vereinbarung kurz vor der Einreichung des Scheidungsantrags bedarf der Zustimmung des Familiengerichts.

Streitwert beträgt mindestens 1.000 €

  • Der Streitwert, der für die Festsetzung der Verfahrensgebühren maßgebend ist, beträgt in der Regel das Zwölffache des übertragenen Betrages, mindestens aber 1000 €.
  • Werden 750 € übertragen, ergibt sich ein Streitwert von 9.000 €.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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