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Versorgungsausgleich für Beamte - was Sie bei einer Scheidung bedenken sollten

Bei Scheidung wird auch bei Beamten ein Versorgungsausgleich durchgeführt.
Bei Scheidung wird auch bei Beamten ein Versorgungsausgleich durchgeführt.
Haben die Ehegatten nichts anderes vereinbart, wird im Falle einer Scheidung ein sogenannter Versorgungsausgleich durchgeführt. Für Beamte heißt dies, dass ihr späteres Ruhegehalt entsprechend gekürzt wird, wenn sie ausgleichspflichtig sind.

Egal ob Sie Beamter oder Angestellter sind, wird im Falle einer Scheidung nicht nur ein Zugewinnausgleich, sondern auch ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Es sei denn, Sie haben diesen durch einen Ehevertrag ausgeschlossen.

Durchführung eines Versorgungsausgleichs bei Beamten

  • Im Falle einer Scheidung wird auch bei Beamten in der Regel ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Das heißt, dass Ihre während der Ehe erworbenen Ansprüche auf Ruhegehalt entsprechend gekürzt werden, wenn Sie im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtig sind.
  • Bei Beamten wird der Versorgungsausgleich in der Regel so durchgeführt, dass für den ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehepartner Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden.  
  • Ihre Scheidung bzw. den Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung müssen Sie als Beamter dem Dienstherrn bzw. dem zuständigen Versorgungswerk mitteilen.
  • Eine Kürzung Ihrer laufenden Dienstbezüge müssen Sie nicht befürchten, erst nach dem Eintritt in den Ruhestand werden Ihre Dienstbezüge entsprechend gekürzt - allerdings auch dann, wenn Ihr geschiedener Ehegatte selbst noch keine Rente bezieht.
  • Nach dem sogenannten Pensionistenprivileg des § 57 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) wird Ihre Pension allerdings in dem Fall, dass Sie erst im Ruhestand geschieden werden, erst dann gekürzt, wenn Ihr geschiedener Ehegatte aus dem Versorgungsausgleich eine Rente bezieht. Dies kann insbesondere bei einem großen Altersunterschied der Ehepartner sehr relevant werden.

Anpassung der Ausgleichsleistungen

  • Das Familiengericht setzt den Ausgleichsbetrag zum Zeitpunkt der Ehescheidung fest, allerdings können die Dienstbezüge danach weiterhin erhöht werden.
  • Deshalb ist der zunächst festgesetzte Ausgleichsbetrag kein "starrer" Betrag, sondern muss entsprechend angepasst werden. Auch er nimmt damit an der Entwicklung der Dienstbezüge teil.

Auch bei geschiedenen Beamten wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Allerdings profitieren sie vom sogenannten Pensionistenprivileg, wodurch die Pension bei Scheidung im Ruhestand erst gekürzt wird, wenn der geschiedene Ehegatte eine Rente bezieht.

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