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Was kostet eine Scheidung - so kalkulieren Sie Ihren Aufwand

Inhaltsverzeichnis

Ihr Anwalt kann genau errechnen, was eine Scheidung in Ihrem Fall kostet.
Ihr Anwalt kann genau errechnen, was eine Scheidung in Ihrem Fall kostet.
Wer sich scheiden lassen will, muss nicht befürchten, willkürlichen Anwaltsgebühren ausgesetzt zu sein. Denn was eine Scheidung kostet, ist klar geregelt. Die Gerichts- und Anwaltsgebühren müssen nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) sowie Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet werden. Bei beiden Kostenpositionen muss erst der Gegenstandswert ermittelt werden.

Was Sie benötigen

  • Einkommensbescheinigungen
  • Geburtsurkunden
  • Eheurkunde
  • Scheidungsantrag

Wenn Sie zuerst den Scheidungsantrag einreichen, sind Sie der Antragsteller. Die Kosten des Verfahrens vor Gericht trägt jeder Beteiligte für sich. Sie und Ihr Ehepartner zahlen jeweils einen Rechtsanwalt. Die Kosten des Gerichtsverfahrens werden meist hälftig geteilt.

Der Gegenstandswert ist entscheidend für die Scheidungskosten

  • Der gemeinsame monatliche Verdienst der Ehepartner, der aus dem dreifachen Nettoeinkommen gebildet wird, ist Ihr persönlicher Gegenstandswert.
  • Der Gegenstandswert ist aber nicht der zu zahlende Gebührenwert. Nach ihm wird lediglich ermittelt, was eine Scheidung anhand der im Gerichtskostengesetz (GKG) sowie Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegten Tabellen kostet.
  • Der im Scheidungsprozess zu klärende Versorgungsausgleich (Ausgleichswert, der in der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften) kann den anhand Ihres Einkommens ermittelten Gegenstandswert um 1.000 bis 2.000 € erhöhen. Der Versorgungsausgleich wird extra ermittelt.

Die Verfahrensgebühren - was eine Trennung wirklich kostet

Prinzipiell entstehen bei einer Scheidung drei Gerichtsgebühren, deren Höhe je nach Gegenstandswert im GKG nachzulesen ist. Ersparen Sie dem Gericht die Ausführungen zum Tatbestand und zu Entscheidungsgründen und erklären Sie einen sogenannten Rechtsmittelverzicht im Urteil, reduzieren sich die Gerichtsgebühren. Auch die Anwaltsgebühren sind klar geregelt: Pro Rechtsanwalt, den Sie mit der Scheidung beauftragen, werden laut Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zumindest eine Verfahrensgebühr und eine Termingebühr fällig. Herrscht Einverständnis über die Scheidung, reicht es daher, wenn ein Ehegatte einen Anwalt beauftragt, der andere dem Scheidungsantrag nur zustimmt. Das spart ca. 50 % der Anwaltskosten.
Ein Beispiel verdeutlicht, wie viel eine Scheidung wirklich kostet: Beträgt das gemeinsame monatliche Nettoeinkommen 2.600 Euro und der Versorgungsausgleich ergibt 1.000 Euro, kostet die Scheidung folgende Beträge:

  • 7.800 € (3-faches Nettoeinkommen beider Eheleute) + 1.000 € (der ermittelte Versorgungsausgleich)
    = 8.800 € Gegenstandswert.
  • Laut gesetzlicher Tabelle ergeben sich beim Gegenstandswert von 8.800 €: 535,60 € (Verfahrensgebühren) + 494,40 € (Termingebühr) + 20,00 € (Kommunikationsgebühr/Aufwand) = 1.050,00 € (Gesamtsumme). 
  • Hinzu kommen noch 199,50 €  (19 %) Mehrwertsteuer.
  • Damit kostet die Scheidung insgesamt 1.249,50 €.

So sparen Sie Scheidungskosten

Je mehr Sie vor dem Scheidungstermin bzw. innerhalb des Trennungsjahres allein klären, umso günstiger werden die Scheidungskosten. Am besten ist es, wenn Sie fertige Lösungen für die Scheidungsfolgen in Form einer Teilungsliste dem Anwalt präsentieren. Hierzu ein paar Hinweise:

  • Trennen Sie gemeinsame Konten. Verteilen Sie mit Beginn des Trennungsjahres Guthaben auf zwei Konten.
  • Teilen Sie den Hausrat gerecht auf (sie behält die Waschmaschine, er den Fernseher).
  • Übereignen Sie geteilte Vermögenswerte gegenseitig (Münzsammlung behält er, wertvolle Güter bekommt sie).
  • Vereinbaren Sie schon im Trennungsjahr das Umgangsrecht für Kinder schriftlich (Kind verbringt jedes zweite Wochenende beim Vater).
  • Klären Sie den Anspruch auf die Ehewohnung (er zieht aus, sie behält die Wohnung). Das ist auch dann nötig, wenn Sie das Trennungsjahr innerhalb der gemeinsamen Wohnung bzw. des Hauses absolvieren.
  • Muss der Anwalt kaum zwischen den Ehepartnern vermitteln, weil Sie sich über die wichtigsten Scheidungsfolgen einig sind, können Sie auch einen Anwalt gemeinsam beauftragen. Er ist berechtigt, beim zuständigen Familiengericht, einen Antrag auf Reduzierung des Gegenstandswerts um 25 % zu beantragen.
  • Wer zu wenig verdient, um das zu bezahlen, was die Scheidung wirklich kostet, kann über den Anwalt Verfahrenskostenhilfe beantragen und die Verfahrenskosten aus der Justizkasse begleichen lassen (Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nötig).
  • Ein schnellster und preiswerter Weg zur Scheidung ist die Online-Scheidung. Sie beantragen per Internet einen Anwalt, der den Scheidungsantrag stellt. Der andere Ehepartner stimmt der Ehescheidung zu. Unabhängig von Ihrem Wohnsitz können Sie bundesweit via Internet die Scheidung in die Wege leiten - und zwar, ohne dass es die Kosten für die Scheidung in die Höhe treibt. Im Gegenteil: Die Online-Scheidung spart Zeit und Geld, denn die Ehegatten brauchen nur zum Scheidungstermin zu erscheinen. Alles andere kann fernmündlich, mit postalischem Anwaltskontakt oder per E-Mail geklärt werden.

Prozesskostenrechner online nutzen

  • Besuchen Sie den Link Prozesskostenrechner.
  • Berechnen Sie den Gegenstandswert, wie oben beschrieben.
  • Der erhaltene Betrag lässt sich bei einer einverständlichen Scheidung um bis zu 30 Prozent kürzen. Das Gericht wird nach der Befragung zu Einkommensverhältnissen letztendlich über die Höhe befinden.
  • Der durchzuführende Versorgungsausgleich erhöht den bisher erhaltenen Wert um weitere mindestens 1.000 Euro. Selbst wenn der Versorgungsausgleich notariell ausgeschlossen sein sollte, fällt der Betrag an.
  • Der Gegenstandswert entspricht nicht der Höhe der zu bezahlenden Verfahrenskosten. Diese ergeben sich unter Einbeziehung einer speziellen Gebührentabelle des Gerichts.

Damit Sie einen genaueren Überblick bekommen, was ein eher umfangreicheres Verfahren möglicherweise kostet, müssen Sie sich direkt an einen Rechtsanwalt wenden. Der kann Sie auch beraten, wie das Verfahren kostengünstig gestaltet werden kann und ob Sie Prozesskostenhilfe beanspruchen können.

Weiterer Autor: Thomas Detlef Bär

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