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Mahnungsverfahren - Wissenswertes zu Mahn- und Vollstreckungsbescheid

Verhandeln ist besser als streiten.
Verhandeln ist besser als streiten. © Thorben_Wengert / Pixelio
Erhalten Sie einen Mahn- oder einen Vollstreckungsbescheid, hat ein Gläubiger ein Mahnungsverfahren gegen Sie eingeleitet. Für Sie bedeutet dies, dass Sie Fristen beachten müssen, soweit Sie sich gegen die Forderung wehren und die Zwangsvollstreckung vermeiden wollen.

Ein Mahnungsverfahren verursacht Kosten und verteuert die eigentliche Forderung des Gläubigers. Wenn Sie den Ablauf eines Mahnungsverfahrens kennen, können Sie kostengerecht reagieren und je nachdem, ob Sie sich im Recht befinden oder nicht, handeln.

Im Mahnungsverfahren ist die Rechtmäßigkeit der Forderung irrelevant

  • Das Mahnungsverfahren heißt in der Sprache des Gesetzes richtigerweise Mahnverfahren und ist in den §§ 688 ZPO geregelt. 
  • Es wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnsitz des Antragstellers, also Ihres Gläubigers. In vielen Bundesländern werden die Mahnungsverfahren für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem einzigen Amtsgericht zugewiesen. Sie erhalten dann Post von einem Amtsgericht eines Ortes, der Ihnen voraussichtlich fremd ist.
  • Das Amtsgericht prüft nicht, ob die Forderung des Gläubigers rechtmäßig ist und erlässt allein aufgrund der Angaben des Gläubigers den Mahnbescheid. Dieser Mahnbescheid wird Ihnen in einem förmlichen Brief zugestellt.

Widerspruch gegen Mahnbescheid binnen zwei Wochen

  • Ab dem Tag der Zustellung beginnt für Sie die Frist von zwei Wochen, falls Sie gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen wollen. Sie können den Widerspruch auf einen Teil der Forderung beschränken. Das Amtsgericht übersendet Ihnen ein rotes Formular, auf dem Sie den Widerspruch einlegen und weitere Angaben machen können.
  • Das Amtsgericht informiert den Antragsteller über Ihren Widerspruch und gibt die Akte an das Gericht ab, das der Antragsteller im Mahnbescheid als das Streitgericht bezeichnet hat. Das den Mahnbescheid erlassende Amtsgericht ist selbst für die Durchführung des streitigen Verfahrens nicht zuständig.

Nach Widerspruch beginnt das streitige Verfahren

  • Das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht fordert sodann den Antragsteller auf, seine Forderung binnen zwei Wochen in der Form einer Klageschrift zu begründen. Diese Klagebegründung wird Ihnen wiederum zugestellt mit der Aufforderung, dazu Stellung zu nehmen. Sie können dann Einwände gegen die Forderung vortragen und sich verteidigen.
  • Zugleich können Sie selbst eine Widerklage gegen den Antragsteller erheben und Ihrerseits eine eventuell bestehende Forderung gegen den Antragsteller einklagen.
  • Erheben Sie keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder versäumen Sie die Frist für die Einlegung des Widerspruchs, kann der Antragsteller den Erlass eines Vollstreckungsbescheides gegen Sie beantragen.

Gegen Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen

  • Gegen diesen Vollstreckungsbescheid können Sie selbst Einspruch einlegen, so dass das Mahnverfahren wiederum in das streitige Verfahren übergeht. Allerdings kann der Antragsteller auf der Grundlage des Vollstreckungsbescheids bereits die vorläufige Zwangsvollstreckung gegen Sie in die Wege leiten.
  • Wenn Sie keinen Widerspruch erheben, werden Ihnen die Gebühren für das Mahnungsverfahren in Rechnung gestellt. Diese sind meist in Abhängigkeit von der Höhe der Forderung überschaubar. Erheben Sie Widerspruch, fallen die im streitigen Verfahren üblichen Gebühren an. Ist der Antragsteller anwaltlich vertreten, müssen Sie dessen Gebühren im Fall Ihrer Verurteilung zusätzlich bezahlen.
  • Sofern Sie die Forderung nicht ernsthaft bestreiten können, sollten Sie auf den Widerspruch verzichten. Versuchen Sie stattdessen mit dem Gläubiger eine Zahlungsregelung zu verhandeln, die Ihrer wirtschaftlichen Situation entgegenkommt.
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