Ob Weihnachtsgeld auch gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer zum Stichtag der Auszahlung nicht mehr im Betrieb beschäftigt ist, hängt vor allem von der vertraglichen Vereinbarung ab. Für den Öffentlichen Dienst regelt der entsprechende Tarifvertrag die Zahlung des Weihnachtsgeldes.
Weihnachtsgeld und Renteneintritt
- Das Weihnachtsgeld wird vom Arbeitgeber in der Regel zusammen mit dem Gehalt im November oder Dezember ausgezahlt. Wenn ein Tarifvertrag keine eindeutige Regelung zur anteiligen Zahlung im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Betrieb trifft, kommt es auf den Charakter der Zahlung an.
- Handelt es sich beim Weihnachtsgeld um einen Teil des Entgelts, steht dem Arbeitnehmer ein anteiliger Teil davon auch bei einem vorzeitigen Ausscheiden zu. Handelt es sich hingegen auch um eine "Treueprämie", wird also auch die Betriebstreue des Arbeitnehmers mit der Zahlung belohnt, dann hat er bei einem vorzeitigen Ausscheiden naturgemäß keinen Anspruch darauf.
- Der TVöD regelt in § 20 die sogenannte Jahressonderzahlung. § 20 Abs. 1 TVöD für den Bund und die Kommunen legt dabei eindeutig fest, dass ein Beschäftigter zum Stichtag 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen muss, um einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld zu haben. Erfolgt der Renteneintritt also vorher, besteht kein Anspruch auf das Weihnachtsgeld.
- Eine Ausnahme gibt es hingegen im Falle der Altersteilzeit. Ist die Alterszeit bis zum 31.03.2005 vereinbart worden, dann besteht auch dann Anspruch auf die Jahressonderzahlung, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember endet, weil der Arbeitnehmer nun Rente bezieht, s. § 20 Abs. 6 Satz 1 TVöD Bund/Kommunen.
Berechnung im Öffentlichen Dienst
- Wer Glück hat und unter die Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 1 TVöD fällt, für den berechnet sich das Weihnachtsgeld nach den letzten drei Monaten vor dem Renteneintritt, vgl. § 20 Abs. 6 Satz 2 TVöD.
- Wie hoch das Weihnachtsgeld im Öffentlichen Dienst ausfällt, liegt auch an der Entgeltgruppe, auf das es sich bezieht. Je höher die Entgeltgruppe, desto niedriger ist der prozentuale Anteil vom Gehalt, der als Jahressonderzahlung geleistet wird, vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 TVöD.
Wer als Angestellter im Öffentlichen Dienst Weihnachtsgeld beziehen will, der muss zum Stichtag 1. Dezember in einem Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis stehen.
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