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Feiertagszuschlag beim TVöD - Wissenswertes

Ein Feiertagszuschlag kann durchaus üppig ausfallen.
Ein Feiertagszuschlag kann durchaus üppig ausfallen.
Wer sonntags oder an Feiertagen arbeitet, erhält in der Regel einen Feiertagszuschlag. Auch im TVöD ist ein solcher Feiertagszuschlag geregelt.

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - kurz TVöD genannt - enthält in seinem umfangreichen Regelungswerk auch einen Paragrafen, der sich mit den sogenannten "Sonderformen der Arbeit" beschäftigt. Hier ist auch der Feiertagszuschlag geregelt.

Den Feiertagszuschlag nach dem TVöD bestimmen

  • § 8 des TVöD regelt bestimmte Zeitzuschläge, die ein Angestellter für seine Arbeitsleistung erhalten kann. Auch wer im öffentlichen Dienst arbeitet, erhält für die Arbeit an Sonn- oder Feiertagen in der Regel einen Zuschlag.
  • Gem. § 8 Abs. 1 Buchstabe c) TVöD erhält der Beschäftigte zusätzlich zu seinem Entgelt bei Sonntagsarbeit einen Zeitzuschlag von 25% pro Stunde.
  • Bei der Arbeit an Feiertagen wird, ohne dass ein entsprechender Freizeitausgleich gewährt wird, sogar ein Zuschlag von 135% gezahlt, mit Freizeitausgleich sind es immerhin noch 35% Feiertagszuschlag zum regulären Entgelt.
  • Auch wenn der 24. und der 31. Dezember keine offiziellen Feiertage sind, wird auch an diesen Tagen gem. § 8 Abs. 1 Buchstabe e) TVöD für die Arbeit ab 6 Uhr ein Zuschlag von 35% pro Stunde zum regulären Entgelt gezahlt.

Wenn mehrere Zuschläge zusammentreffen

  • Theoretisch ist es denkbar, dass an einem Tag mehrere Zeitzuschläge zusammenfallen können: Ein Sonntag kann gleichzeitig ein Feiertag sein, oder der 24. oder der 31. Dezember fallen auf einen Sonntag. In diesem Fall werden die verschiedenen Zuschläge allerdings nicht addiert, sondern es fällt nur der jeweils höhere Zeitzuschlag an, vgl. § 8 Abs. 1 S. 3 TVöD.
  • Wird für den Beschäftigten ein Arbeitszeitkonto geführt, können die Zuschläge auch in Zeit umgewandelt und so ausgeglichen werden, vgl. § 8 Abs. 1 S. 4 TVöD.
  • Wichtig zu wissen ist auch, dass sich der Zeitzuschlag immer nur auf das jeweilige Tabellenentgelt der Stufe 3 bezieht, nicht jedoch auf eine höhere Stufe, die der Beschäftigte für sein reguläres Entgelt vielleicht schon erreicht hat.

Auch die Beschäftigten im Öffentlichen Dienst gehen bei Sonn- und Feiertagsarbeit mit einem höheren Gehalt nach Hause.

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