Alle Kategorien
Suche

Sonntagszuschlag im öffentlichen Dienst - Hinweise

In Krankenhäusern wird auch sonntags gearbeitet.
In Krankenhäusern wird auch sonntags gearbeitet.
Busse und Bahnen sollen auch am Wochenende fahren, als Notfall möchten Sie auch sonntags im Krankenhaus behandelt werden und wenn im Sommer die Sonne scheint, auch ins Schwimmbad gehen können. Ein Sonntagszuschlag stellt für die vielen Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die auch am Sonntag arbeiten, zumindest einen finanziellen Ausgleich dar.

Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer an Sonntagen grundsätzlich nicht arbeiten - doch von diesem Grundsatz gibt es natürlich zahlreiche Ausnahmen. Denn in vielen Bereichen muss sonntags gearbeitet werden.

Arbeiten am Sonntag

  • Bei einem Blick in § 10 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) werden Sie feststellen, dass es zahlreiche Ausnahmen vom Sonntagsbeschäftigungsverbot gibt. Eine solche Ausnahme gilt beispielsweise für Krankenhäuser und Pflege- und Betreuungseinrichtungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG).
  • Wer oft sonntags arbeitet, lebt in einem anderen Rhythmus als der Rest der arbeitenden Bevölkerung. Auch wenn der Arbeitnehmer dafür an einem anderen Tag in der Woche frei hat - es wird schwieriger sein, sich dann mit Freunden zum Brunch zu verabreden. Für Arbeit am Sonntag wird daher auch im öffentlichen Dienst ein Sonntagszuschlag gezahlt.
  • § 8 TVöD regelt den finanziellen Ausgleich für die sogenannten "Sonderformen der Arbeit". Hierunter fällt nicht nur die Arbeit an Sonn- und Feiertagen, sondern hierzu gehören auch Überstunden und die Arbeit in Schicht- und Wechselschicht.

Sonntagszuschlag in TVöD und TV-L

  • Für die Sonntagsarbeit wird nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) ein Zeitzuschlag von 25 Prozent gezahlt. Es gibt für eine Stunde Sonntagsarbeit noch einmal 25 Prozent des ansonsten auf die Stunde entfallenden Tabellenentgeltes, allerdings nur der Stufe 3 der entsprechenden Entgeltgruppe. Haben Sie schon Stufe 4 erreicht, wird der Zuschlag trotzdem nach der Stufe 3 berechnet.   
  • Auch für die Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember gibt es ab sechs Uhr einen Zeitzuschlag. Dieser beträgt 35 Prozent. 
  • Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, erhalten Sie allerdings nicht 60 Prozent mehr als üblich, sondern nur 35 Prozent mehr. Denn in diesem Fall, wo mehrere Zeitzuschläge zusammentreffen, wird der Regelung der § 8 Abs. 1 Satz 3 TVöD zufolge nur der höchste der Zeitzuschläge gezahlt.
  • Im TV-L, dem Tarifvertrag, der für den öffentlichen Dienst der Länder gilt, gibt es in § 8 Abs. 1 gleichlautende Regelungen. In den kirchlichen arbeitsrechtlichen Regelungswerken finden sich ähnliche Bestimmungen. Ein Sonntagszuschlag von 25 Prozent wird etwa auch nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c) der Anlage 32 zu den AVR Caritas gezahlt.

Nicht jeder möchte sonntags arbeiten. Ein Zuschlag zum normalen Lohn stellt wenigstens einen finanziellen Ausgleich dar.

Teilen: