Viele Arbeitnehmer - beziehungsweise müsste hier eher von Arbeitnehmerinnen gesprochen werden - arbeiten in Teilzeit. Für viele Eltern ist dies eine Variante, Familien- und Erwerbsarbeit gleichzeitig hinzubekommen. Wenn Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt sind und auf Ihr Arbeitsverhältnis der TVöD Anwendung findet, können Sie sich bei Ihrem Teilzeitantrag auf eine besondere Regelung des TVöD berufen.
Lieber einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen
- In § 11 Abs. 1 enthält der TVöD einen besonderen Teilzeitanspruch. Der Formulierung nach "soll" mit einem Beschäftigten auf seinen Antrag hin eine geringere Arbeitszeit ausgemacht werden, als sie vertraglich vereinbart ist, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.
- "Soll" heißt zwar nicht "muss", jedoch kann das Teilzeitbegehren nur zurückgewiesen werden, wenn dringende dienstliche Gründe dem entgegenstehen, siehe § 11 Abs. 1 Satz 1 TVöD. Das heißt, dass Ihr Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherr schon schwere Geschütze auffahren müsste, um den Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit abzulehnen. Dies dürfte in der Praxis in einer größeren Verwaltungsbehörde eher schwierig sein.
- Voraussetzung für einen Teilzeitanspruch nach § 11 Abs. 1 TVöD ist, dass der Beschäftigte mindestens ein Kind betreut, das noch nicht 18 Jahre alt ist, oder dass der Beschäftigte einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegt. Bei dem Kind muss es sich nicht um das eigene Kind des Beschäftigten handeln, es kann beispielsweise auch ein Enkelkind sein oder ein Kind des Partners beziehungsweise der Partnerin.
Besonderheiten beim TVöD
- Bei dem Teilzeitanspruch gemäß § 11 Abs. 1 TVöD handelt es sich somit um einen "familienpolitischen" Anspruch. Das Besondere daran ist, dass eine solche Teilzeitbeschäftigung auf Antrag befristet werden kann, und zwar bis zu fünf Jahre, siehe § 11 Abs. 1 Satz 2 TVöD. Dies ist ansonsten nicht möglich.
- Zudem kann die Teilzeitbeschäftigung verlängert werden. Als Beschäftigter müssen Sie in diesem Fall an eine rechtzeitige Antragstellung denken; diese muss mindestens sechs Monate vor dem Ende der ausgemachten Teilzeittätigkeit erfolgen.
- Den Teilzeitanspruch nach § 11 Abs. 1 TVöD können Sie zudem auch geltend machen, wenn Sie ohnehin schon in Teilzeit arbeiten. Denn es geht ausdrücklich nicht darum, weniger als Vollzeit zu arbeiten, sondern weniger als das, was vertraglich vereinbart wurde. Haben Sie also beispielsweise 25 Stunden vertraglich vereinbart und wollen nun auf 20 Stunden reduzieren, können Sie dies über § 11 Abs. 1 TVöD versuchen.
Teilzeit nicht aus familiären Gründen
- Nach § 11 Abs. 2 TVöD können Sie auch aus anderen als familiären Gründen eine Teilzeittätigkeit beantragen. Sie "können" dann zumindest von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass dieser sich mit Ihrem Teilzeitbegehren auseinandersetzt.
- Anders als bei dem Anspruch nach § 11 Abs. 1 TVöD haben Sie hier jedoch eine schwächere Position. Es handelt sich nicht um eine "Soll-"Vorschrift, sodass Ihr Arbeitgeber Ihr Ansinnen eher zurückweisen kann.
Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gibt es nach dem TVöD einen besonderen Teilzeitanspruch. Dieser soll vor allem Teilzeit aus familiären Gründen ermöglichen.
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