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Entgeltgruppe 7a - Hinweise

In kommunalen Krankenhäusern wird Tariflohn gezahlt.
In kommunalen Krankenhäusern wird Tariflohn gezahlt.
Im öffentlichen Dienst wird beim Gehalt entsprechend der Tarifverträge nach Entgeltgruppen differenziert. Werden Sie beispielsweise in einem kommunalen Krankenhaus beschäftigt, dann gilt für Sie der TVöD BT-K, welcher auch eine Entgeltgruppe 7a vorsieht.

Die Eingruppierung im öffentlichen Dienst ist auf den ersten Blick nicht immer leicht zu durchschauen, da der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) auch besondere Teile für bestimmte Bereiche vorsieht und diese teilweise unterschiedliche Benennungen der Vergütungsgruppen aufweisen.

Im Krankenhaus in Entgeltgruppe 7a eingruppiert

  • Während die Gehaltstabelle zum TVöD VKA, also dem Tarifvertrag, der für die kommunalen Arbeitgeber gilt, nur eine Entgeltgruppe 7 vorsieht, gibt es in der Gehaltstabelle des für die (kommunalen) Krankenhäuser geltenden TVöD BT-K auch eine Entgeltgruppe 7a.
  • Wie auch die anderen Gruppen, enthält diese insgesamt sechs Stufen, wobei das Gehalt in der ersten Stufe immer am niedrigsten ausfällt. Bei der Entgeltgruppe 7a liegt das Einstiegsgehalt auf Stufe 1 bei 2.192,63 Euro, bei Stufe 6 liegt es bereits bei 2.980,84 Euro (Stand: September 2013).
  • Da es für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber noch keine Entgeltordnung gibt, s. §§ 12, 13 TVöD VKA, wird weiterhin nach den Regelungen des BAT eingruppiert. Die Eingruppierung, die sich aus dem BAT bzw. der dazu ergangenen Vergütungsordnungen ergibt, ist dann maßgeblich für die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe des TVöD.

Auch die Stufe ist entscheidend

  • Für das, was letztendlich auf Ihrem Konto landet, ist jedoch nicht nur die Eingruppierung, sondern auch die Zuordnung zu einer bestimmten Stufe entscheidend. Während es bei der Eingruppierung keine Verhandlungsmöglichkeit gibt, da diese sich nach dem Grundsatz der Tarifautomatik immer an der auszuübenden Tätigkeit ausrichtet, kann bei den Stufen eher "gehandelt" werden.
  • Dies ist vor allem beim Wechsel des Arbeitgebers zu beachten. Denn gem. § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD VKA kann ein Arbeitgeber bei einer Neueinstellung die Zeit einer vorherigen Berufstätigkeit für die Zuordnung zu einer Stufe berücksichtigen. Dies allerdings nur, wenn die vorangegangene Tätigkeit für die neue "förderlich" ist. Sie muss allerdings nicht "einschlägig" sein, wie dies ansonsten für die Anrechnung Voraussetzung ist.
  • Je nachdem, wie sich gerade der Arbeitsmarkt gestaltet, könnten Sie also durchaus versuchen, auf eine bessere Stufenzuordnung zu drängen - wenn der Arbeitgeber dringend auf Personal angewiesen ist.

Nicht nur die Eingruppierung, auch die Stufenzuordnung entscheidet über das Netto auf dem Konto. Daran sollten Sie vor allem bei einem Arbeitgeberwechsel denken.

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