Alle Kategorien
Suche

Unterschied zwischen Kündigung und Aufhebungsvertrag einfach erklärt

Nach Erhalt der Kündigung oder des Aufhebungsvertrages sofort arbeitslos melden.
Nach Erhalt der Kündigung oder des Aufhebungsvertrages sofort arbeitslos melden.
Zwischen einer Kündigung und einem Aufhebungsvertrag gibt es erhebliche Unterschiede. Welche dies im Einzelnen sind, wird Ihnen hier näher erläutert.

Verschiedene Möglichkeiten der Kündigung und deren Vor- und Nachteile

  • Es gibt zwei Möglichkeiten der Kündigung - sowohl die durch den Arbeitnehmer als auch die durch den Arbeitgeber, die erhebliche Unterschiede aufweisen und teilweise gravierende Nachteile mit sich bringen.
  • Arbeitnehmer sollten nur kündigen, wenn sie eine neue Arbeitsstelle vorweisen können oder andere triftige Gründe vorliegen. Ansonsten müssen sie in der Regel mit einer zwölfwöchigen Sperre des Arbeitslosengeldes rechnen.
  • Der Unterschied zur Kündigung durch den Arbeitgeber liegt darin begründet, dass gekündigte Personen hier sofort in den Genuss des Arbeitslosengeldes kommen. Zudem muss der Arbeitgeber auch eine Sozialauswahl vornehmen. Der Betriebsrat - so vorhanden - muss als Unterschied zum Aufhebungsvertrag vorher ebenfalls durch den Arbeitgeber informiert werden und der Kündigung zustimmen. Betriebsratsmitglieder können übrigens nicht gekündigt werden.
  • Auf jeden Fall sollte sich der gekündigte Arbeitnehmer sofort bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden und auch den Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. So ist sichergestellt, dass der Betroffene auch zu Beginn seiner Arbeitslosenzeit finanzielle Mittel zur Verfügung hat.

Der Aufhebungsvertrag - Vor- und Nachteile

  • Wer einen anderen Arbeitsplatz gefunden hat, kann durch einen Aufhebungsvertrag erreichen, dass er keine Kündigungsfristen einhalten muss. Ein Unterschied zur Kündigung liegt auch darin begründet, dass beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages in der Regel Abfindungen gezahlt werden. 
  • Der Arbeitgeber muss sich - im Unterschied zur Kündigung - an keine Sozialauswahl und keine Kündigungsfristen halten. Auch den Betriebsrat muss er nicht einschalten.
  • Der Aufhebungsvertrag muss - genau wie die Kündigung - generell schriftlich fixiert werden. Wird er nur mündlich vereinbart, ist er hinfällig. Das Arbeitsverhältnis besteht dann weiterhin.
  • Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt und keine neue Arbeitsstelle vorweisen kann, erhält erst nach einer Frist von zwölf Wochen Arbeitslosengeld. Zudem wird die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes um die Tage der Sperrfrist, zumindest aber um ein Viertel, gekürzt. Dies macht einen großen Unterschied zur Kündigung aus.
  • Sollte der Arbeitgeber mit einer Kündigung des Arbeitsvertrages drohen, falls man den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet, sollte man zumindest darauf hinwirken, dass die Abfindung mindestens genauso hoch ausfällt wie das Arbeitslosengeld, welches für einen zwölfwöchigen Zeitraum gezahlt würde. So erleidet der Betroffene keine finanziellen Nachteile.
  • Eine allgemeine Regelung für die Höhe der Abfindung gibt es nicht. Vielfach wird aber pro Arbeitsjahr ein halbes Monatsgehalt als Abfindungshöhe festgelegt.
  • Ein Unterschied zwischen einer Kündigung und einem Aufhebungsvertrag besteht auch darin, dass die Abfindung im Falle einer Kündigung erst einmal aufgebraucht werden muss, bevor Leistungen durch die Agentur für Arbeit gezahlt werden. Erfolgt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Aufhebungsvertrag, wird die Abfindung nicht angerechnet.
Teilen: