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Aufhebungsvertrag: wichtige Inhalte - Überblick

Ein Arbeitsverhältnis kann einvernehmlich aufgelöst werden.
Ein Arbeitsverhältnis kann einvernehmlich aufgelöst werden.
Statt ein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung zu beenden, können können Sie mit Ihrem Arbeitgeber auch einen Aufhebungsvertrag abschließen. Hierbei sollten Sie darauf achten, dass alle wichtigen Aspekte von "A wie Abfindung" bis "V wie Vererblichkeit der Abfindung" Berücksichtigung finden.

Ein Aufhebungsvertrag kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn es Ihnen um einen möglichst schnellen Ausstieg aus dem Arbeitsvertrag ankommt. Denn bei einer Kündigung sind Kündigungsfristen zu berücksichtigen, im Rahmen einer einvernehmlichen vertraglichen Regelung können Sie hingegen einen früheren Ausstieg vereinbaren.

Einen Aufhebungsvertrag aushandeln

  • Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag aushandeln, dann verhandeln Sie sozusagen über ein "Gesamtpaket": Zwar gibt es zahlreiche Einzelregelungen, die im Vertrag Berücksichtigung finden müssen, aber aus der Perspektive von Arbeitgeber und Arbeitnehmer geht es darum, dass die Regelungen in ihrer Gesamtheit akzeptabel sind. Geben Sie also an einer Stelle etwas nach - zum Beispiel bei der Höhe der Abfindung - können Sie an einer anderen Stelle - zum Beispiel beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot - womöglich eher Ihre eigenen Forderungen durchsetzen.
  • Die Regelung über die Abfindung stellt oft einen zentralen Aspekt des Aufhebungsvertrages dar. Hier geht es vor allem um die Höhe. Wenn Ihr Arbeitgeber Sie möglichst loswerden will, eine Kündigung jedoch nur schwer oder gar nicht durchsetzbar wäre, dann haben Sie als Arbeitnehmer gute Karten. Ist jedoch für den Arbeitgeber auch eine Kündigung des Arbeitsvertrages leicht möglich, wird er wenig bereit sein, Ihnen eine hohe Abfindung zu zahlen.
  • Im Rahmen der Abfindungsregelung sollte zudem eine Vereinbarung zur Fälligkeit und Vererblichkeit der Abfindung getroffen werden, da sich dies nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Sollte vor Fälligkeit beziehungsweise Auszahlung der Abfindung der Todesfall des Arbeitnehmers eintreten, gehen die Erben ansonsten womöglich leer aus.     

Das Wettbewerbsverbot regeln

  • Eine Aufhebungsvereinbarung sollte - je nach Interessenlage - auch eine Vereinbarung zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot enthalten. Ein Wettbewerbsverbot, das dem aus dem Betrieb ausgeschiedenen Arbeitnehmer Beschränkungen auferlegt, damit er vielleicht nicht gleich zum neuen Konkurrenten wird, besteht nicht automatisch. Vielmehr muss es gemäß § 74 Abs. 1 HGB schriftlich vereinbart werden. 
  • Bei einer solchen Vereinbarung sollten Sie daran denken, dass Ihr Arbeitgeber im Rahmen des vertraglichen Wettbewerbsverbotes zur Zahlung einer sogenannten Karenzentschädigung verpflichtet ist. Da Sie in Ihrem weiteren Tun eingeschränkt werden, ist es nur billig und gerecht, dass der alte Arbeitgeber dafür einen Ausgleich leisten muss. Gemäß § 74 Abs. 2 HGB muss diese Karenzentschädigung mindestens die Hälfte der vorherigen vertragsmäßigen Leistungen ausmachen.
  • Unzulässig ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren, siehe § 74a Abs. 1 HGB. Zu beachten ist auch, dass immer ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers geschützt werden muss. Vertreibt Ihr Arbeitgeber beispielsweise ein bestimmtes Produkt nur regional, gibt es keinen Grund, dass Sie als Handelsvertreter dieses Produkt nicht in einer ganz anderen Region vertreiben dürften.

Keine "Kleinigkeiten" vergessen

  • Da Sie in einem Aufhebungsvertrag im Prinzip fast alles regeln können, sollten Sie auch an "Kleinigkeiten" denken, über die Sie sonst am Ende streiten. Hierzu gehören beispielsweise Zeugnisformulierungen. Zweckmäßigerweise können Sie einzelne Formulierungen im Zeugnis - zum Beispiel eine Abschlussformel - auch im Aufhebungsvertrag regeln.

  • Haben Sie in letzter Zeit noch eine Fortbildung gemacht, entstehen mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglicherweise Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers. Auch hierüber können Sie sich dann vertraglich einigen.
  • Schließlich sollte der Aufhebungsvertrag auch eine sogenannte Erledigungsklausel enthalten. Hierdurch erklären die Vertragspartner ihren Verzicht auf alle ansonsten noch bestehenden und verzichtbaren Ansprüche.

Bei einem Aufhebungsvertrag muss an vieles gedacht werden. Bleiben die Regelungen unvollständig, kommt es später oft doch noch zum Streit.    

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