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Krankengymnastik - was Sie bei der Zuzahlung beachten sollten

Gesetzlich Versicherte müssen für Krankengymnastik zuzahlen.
Gesetzlich Versicherte müssen für Krankengymnastik zuzahlen.
Krankengymnastik kann Ihnen vom Orthopäden verordnet werden. Allerdings müssen Sie, wenn Sie gesetzlich versichert sind, eine Zuzahlung leisten. Wenn Sie privat versichert sind, ist Ihr Tarif ausschlaggebend.

Wie hoch Ihre Zuzahlung zur Krankengymnastik ist

  • Gesetzlich ist festgelegt, dass Sie für Krankengymnastik eine Zuzahlung in Höhe von 10% des Rechnungsbetrages leisten müssen.
  • Die Behandlungskosten sind abhängig davon, was Ihnen der Arzt verordnet hat.
  • Sie geben das Rezept Ihrem Physiotherapeuten. Der Physiotherapeut berechnet, was die Krankengymnastik insgesamt kostet, und teilt Ihnen die Höhe Ihrer Zuzahlung mit.
  • Den Betrag zahlen Sie direkt an den Physiotherapeuten. In der Regel stellt Ihnen der Physiotherapeut eine Quittung aus, die Sie je nach Ihren persönlichen Einkommensverhältnissen von der Steuer absetzen können.
  • Zusätzlich fällt noch eine Rezeptgebühr in Höhe von 10 Euro an.
  • Wenn Sie Privatpatient sind, hängt Ihre Selbstbeteiligung von Ihrem Tarif ab. Sie erhalten eine Rechnung von Ihrem Physiotherapeuten für die krankengymnastische Behandlung, die Sie bei Ihrer Versicherung einreichen. Je nach Ihrem Versicherungstarif erstattet Ihre Privatkrankenkasse die Kosten entweder ganz oder unter Einbehaltung Ihres Selbstanteils.
  • Wenn Sie mit Ihrem Physiotherapeuten Hausbesuche vereinbaren, werden diese Ihnen von Ihrem Physiotherapeuten natürlich in Rechnung gestellt. Eine Übernahme der Zusatzkosten für die Hausbesuche kann erfolgen, wenn Ihr Arzt Ihnen bescheinigt, dass die Hausbesuche medizinisch notwendig sind.

Wann Sie eine Zuzahlungsbefreiung beantragen können

  • Für Zuzahlungen gilt eine Höchstgrenze: Sie müssen maximal 2 % Ihres Bruttoeinkommens für Zuzahlungen aufwenden, und zwar für alle Zuzahlungen, d. h. Praxisgebühr, Rezeptgebühren, für Krankengymnastik, für Hilfsmittel wie Einlagen oder Brillen und Krankenhausaufenthalte.
  • Heben Sie daher alle Quittungen gut auf. Wenn 2 % Ihres Jahresbruttoeinkommens durch Zuzahlungen erreicht sind, können Sie bei Ihrer Krankenkasse die Befreiung beantragen.
  • Für chronisch Kranke beträgt der Höchstsatz nur 1 % des Jahresbruttoeinkommens.
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