Die Befreiung von der Zuzahlung nach § 62 SGB V müssen Sie bei Ihrer Krankenversicherung beantragen, die Ihnen eine entsprechende Bescheinigung ausstellt.
Befreiung bei Erreichen der Belastungsgrenze
- Als Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Sie im laufenden Kalenderjahr nur Zuzahlungen bis zur sogenannten Belastungsgrenze leisten, vgl. § 62 Abs. 1 SGB V.
- Wenn Sie diese Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreichen, muss Ihnen Ihre Krankenversicherung eine Bescheinigung über die Befreiung von der Zuzahlung nach § 62 SGB V ausstellen, die Sie dann zum Beispiel bei der Vorlage eines Rezeptes in der Apotheke mit vorlegen können.
- Die Belastungsgrenze, die bei jeder gesetzlichen Krankenversicherung gilt, liegt normalerweise bei 2% des jährlichen Bruttoeinkommens.
- Sind Sie jedoch chronisch krank, beträgt Ihre Belastungsgrenze lediglich 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Seit dem 1. April 2007 existiert eine Regelung im Sozialgesetzbuch, die auch Menschen, die vorher …
Geleistete Zuzahlungen nachweisen
- Bei vielen Krankenversicherungen können Sie Ihre individuelle Zuzahlungsgrenze mittlerweile online ermitteln. Dies kann Ihnen helfen einen Überblick darüber zu haben, wann Sie den Antrag stellen sollten.
- Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze werden Ihre jährlichen Bruttoeinnahmen - und die Bruttoeinnahmen Ihrer Angehörigen, mit denen Sie in einem Haushalt leben - mit den jeweiligen Zuzahlungen zusammengerechnet, vgl. § 62 Abs. 2 SGB V.
- Den Antrag für eine Befreiung von den Zuzahlungen nach § 62 SGB V stellen Sie bei der Krankenkasse, bei der Sie versichert sind. Dabei müssen Sie die entsprechenden Einkommensnachweise und Nachweise über bereits geleistete Zuzahlungen vorlegen.
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