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Abfindung nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit - so nehmen Sie sie in Anspruch

Abfindung entschädigt für Arbeitsplatzverlust.
Abfindung entschädigt für Arbeitsplatzverlust.
Immer loyal, nie krank, jederzeit motiviert. Und dann nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit: Die Kündigung! Eine Abfindung gibt es nicht automatisch. Es kommt darauf an.

Nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit erwarten viele Arbeitnehmer, dass auch ihr Arbeitgeber in Treue zu ihnen steht. Doch in der Arbeitswelt gelten andere Regeln. Rendite überlagert jede Moral.

Abfindung kann freiwillige oder verpflichtende Leistung sein

  • Eine Abfindung erhalten Sie als Arbeitnehmer nur in bestimmten Fällen. Es gibt 2 Möglichkeiten: Sie erhalten diese als freiwillige Leistung des Arbeitgebers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Sie führen einen Kündigungsschutzprozess und erhalten nach Feststellung der Sozialwidrigkeit der Kündigung eine Abfindung.
  • Möchte Ihnen der Arbeitgeber das freiwillige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis schmackhaft machen, kann er Ihnen eine Abfindung anbieten. Diese fällt in der Praxis höher aus, je verantwortungsvoller Ihre Tätigkeit war und je länger Sie im Betrieb beschäftigt war. Nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit erhalten Sie regelmäßig eine höhere Zahlung, als wenn Sie nur 5 Jahre gearbeitet haben. In diesen Fällen ist der Betrag reine Verhandlungssache.

Die Betriebszugehörigkeit ist alleine nicht entscheidend

  • Einigen Sie sich nicht, kommt es darauf an, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Ist es nicht anwendbar (Ihr Betrieb beschäftigt weniger als 10 Arbeitnehmer), kann Ihnen der Arbeitgeber kündigen, ohne Ihnen überhaupt eine Abfindung zahlen zu müssen. Tut er es dennoch, tut er es freiwillig.
  • Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, können Sie beim Arbeitsgericht binnen 3 Wochen nach der Kündigung die Kündigungsschutzklage einreichen. Stellt das Gericht fest, dass die Kündigung sozialwidrig ist, kann das Gericht auf Antrag dennoch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses feststellen.
  • Mit der Auflösung wird der Arbeitgeber zugleich verurteilt, Ihnen eine Abfindung zu zahlen. Die Höhe bemisst sich nach Ihrem Lebensalter und Ihrer Betriebszugehörigkeit.
  • Grundsätzlich beträgt die Abfindung bis zu 12 Bruttomonatsgehälter. Haben Sie das 55. Lebensjahr vollendet und hat Ihr Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, erhöht sich der Betrag auf bis zu 15 Bruttomonatsgehälter.

Nach 20 Jahren sind Sie bevorteilt

  • Sind Sie älter als 55 Jahre, erhalten Sie nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit einen Betrag von bis zu 18 Bruttomonatsgehälter.
  • Auch Ihr Arbeitgeber kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen, wenn die weitere Zusammenarbeit im Betrieb aus seiner Sicht unzumutbar ist.
  • Ihre Abfindung unterliegt nicht der Sozial- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Sie hat aber steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen. Lassen Sie sich frühzeitig rechtlich und steuerlich beraten.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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