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Unterhalt bei Rente - Hinweise

Unterhaltsberechnung - bei Renteneinkommen gilt der Halbteilungsgrundsatz
Unterhaltsberechnung - bei Renteneinkommen gilt der Halbteilungsgrundsatz
Ehegattenunterhalt gehört in den Bereich der Unterhaltsansprüche nach amtlich attestierter Scheidung. Unterhaltsverpflichtungen bleiben auch nach Bezug einer Rente bestehen. Doch an deren Höhe kann es einige Veränderungen geben. Wie sieht die Berechnung von Unterhalt bei Renteneinkünften aus?

Das Unterhaltsrecht betrachtet Renten als normale Einkünfte. Bei einem Unterhaltsschuldner und Unterhaltsgläubiger werden sie als Einkommen angerechnet.

Unterhalt - Ansprüche bei Erwerbseinkommen und Rente

Es spielt mithin keine Rolle, ob die Rentenansprüche vor, während oder nach der Ehe entstanden sind oder ob sie das Ergebnis des Versorgungsausgleiches bilden. Für Rentner gilt daher grundsätzlich eine Pflicht zum Unterhalt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

  • Im Allgemeinen ändert sich die Höhe des Unterhaltsanspruches, denn meist fallen Rentenzahlungen geringer als das frühere berufliche Einkommen aus. Dieser Unterschied wirkt sich auf die Berechnung der Unterhaltshöhe aus. Sind berufliche Einkommen heranziehbar, beträgt der Unterhaltsanspruch 3/7 vom Erwerbseinkommen. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs im Falle einer Rentenleistung gilt der Halbteilungsgrundsatz.
  • Wenn Sie Unterhaltsgläubiger sind, steht Ihnen die Hälfte der Differenz der Renten zu. Wenn Sie und Ihr Ehegatte Altersrente beziehen, ist die Unterhaltsberechnung entsprechend einfach: Ein Unterhaltsanspruch beträgt 1/2 des Rentenunterschieds.

Unterhaltsberechnung mittels Halbteilungsgrundsatz 

  • Angenommen eine Pensionärin besitzt gegenüber ihrem Ex-Mann einen Unterhaltsanspruch. Die entsprechenden Voraussetzungen (Dauer der Ehe, spezielle Rollenverteilung) sind als gegeben anzusehen.
  • Sie erhält monatlich 1.300 Euro Pension. Der unterhaltsverpflichtete Ehemann bezieht Einnahmen in Höhe von 4.000 Euro. Er ist ebenfalls Rentner. Da beide nicht mehr im Berufsleben stehen und dies aus Altersgründen nicht gefordert wird, findet das Prinzip der Eigenverantwortung nach einer Ehescheidung hier keine Anwendung. Als Unterhalt steht daher die Hälfte der Differenz beider Rentenzahlungen zu. Bei einer Differenz von 2.700 Euro sind das 1.350 Euro.
  • Etwas komplizierter ist die Berechnung, wenn Erwerbseinkommen und Rente zu berücksichtigen sind. Vom Erwerbseinkommen wird zuerst ein Bonus von 1/7 abgezogen. Dann wird die Differenz der Einkommen ermittelt. Deren Hälfte bildet den Unterhaltsanspruch. Dieses Berechnungsverfahren findet auch dann Anwendung, wenn neben der Altersrente weitere Erwerbseinkommen zu berücksichtigen sind.
  • Haben Sie nach der Scheidung einen Unterhaltsanspruch, Ihr Ehegatte verstirbt, geht die Pflicht auf die Erben über. Zu beachten ist, dass Ihr Unterhalt 1/8 des Nachlasses nicht übersteigt.

Wenn Ihnen trotz eigener Rente monatliche Zahlungen in Höhe von 1.000 Euro zustehen und der Gesamtnachlass 288.000 Euro beträgt, dürfen Sie insgesamt 36.000 Euro aus dem Nachlass verlangen. Nach 3 Jahren endet allerdings Ihr Anspruch auf Unterhalt.

helpster.de Autor:in
Thomas Detlef Bär
Thomas Detlef BärAls Ökonom ist Thomas ein Experte für Geld und Finanzen. Durch seine berufliche Erfahrung und seine gründlichen Recherchen ist er auch im Bereich Beruf & Karriere ein wahrer Kenner.
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