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Unterschied - allgemeine Handlungsvollmacht und Prokura

Prokura ist Vertrauenssache.
Prokura ist Vertrauenssache.
Sie haben recht, wenn Sie sich eingestehen, dass Sie nicht alles selbst erledigen können. Beziehen Sie Ihre Mitarbeiter ein. Erteilen Sie eine allgemeine Handlungsvollmacht oder eine Prokura, wobei Sie den Unterschied erkennen sollten.

Im unternehmerischen Bereich gibt es vielgestaltige Möglichkeiten, einen Mitarbeiter in die Arbeitsabläufe einzubeziehen und ihn zu bevollmächtigen, bestimmte Vorgänge in eigener Verantwortung zu regeln.

Der mit einer Prokura Bevollmächtigte darf fast alles

  • Im Handelsrecht gibt es die allgemeine Handlungsvollmacht und die Prokura. Zwischen beiden besteht ein erheblicher Unterschied. Aus Verständnisgründen erschließt sich die allgemeine Handlungsvollmacht aus der Umschreibung der Prokura.
  • Prokura ist eine handelsrechtliche Vollmacht mit einem gesetzlich festgelegten weitesten Umfang. Nur der Inhaber eines kaufmännischen Handelsgewerbes kann eine solche erteilen, nicht aber der Kleingewerbetreibende. Sie müssen dazu Kaufmann sein. Als Kleingewerbetreibender sind Sie dies nicht bzw. nur dann, wenn Sie im Handelsregister eingetragen sind.
  • Die Prokura ermächtigt zu allen Geschäften, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt. Sie ist also nicht branchenbezogen oder auf gewöhnliche Geschäfte beschränkt. Damit kann der Prokurist weitestgehend für den Kaufmann tätig werden.
  • Im Außenverhältnis zu Dritten ist die Prokura nicht rechtsgeschäftlich beschränkbar. Sie haften als Handelsherr für das Handeln Ihres Mitarbeiters. Lediglich laut Gesetz darf der Prokurist keine Grundstücke veräußern oder belasten, keine Bilanzen unterzeichnen, keine Anmeldungen zum Handelsregister vornehmen, keine Insolvenz anmelden oder Ihre Privatgeschäfte erledigen.
  • Der Prokurist unterzeichnet mit "ppa." oder "Prokurist".

Die allgemeine Handlungsvollmacht ermöglicht beschränktes Handeln

  • Als Handlungsvollmacht hingegen gilt jede von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäfts erteilte allgemeine Vollmacht, die keine Prokura ist.
  • Im Gegensatz zur Prokura kann die Handlungsvollmacht nicht nur durch den Inhaber eines Handelsgeschäfts als Kaufmann, sondern auch durch einen Prokuristen, einen anderen Handelsbevollmächtigten oder durch einen Kleingewerbetreibenden erteilt werden. Sie wird nicht ins Handelsregister eingetragen.
  • Der Handlungsbevollmächtigte unterzeichnet mit Firmennamen und seinem eigenen Namen ein, indem er "i.V." oder "i.A." voransetzt.
  • Der Umfang der Handlungsvollmacht ist gesetzlich beschränkt auf branchenübliche und nicht ungewöhnliche Geschäfte. Für außergewöhnliche Geschäfte haften Sie in der Regel also nicht.
  • Sie können die allgemeine Handlungsvollmacht (Generalhandlungsvollmacht) spezifizieren und sie als Gattungshandlungsvollmacht für eine bestimmte Art gewöhnlicher branchenüblicher Geschäfte (z.B. Verkauf) oder als Einzelhandlungsvollmacht für ein bestimmtes Geschäft beschränken.

Ihr unternehmerisches Handeln bestimmt den Unterschied

  • Somit kommt es also darauf an, in welchem Umfang Sie Kompetenzen auf eine dritte Person übertragen möchten.
  • Auch kommt es darauf an, inwieweit diese dritte Person vertrauenswürdig und für die Aufgabe kompetent ist.
  • Im Unterschied zu einem Handlungsbevollmächtigten müssen Sie einem Prokuristen erheblich mehr vertrauen und zutrauen und sich auf dessen Loyalität verlassen können.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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