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Mandat niederlegen - so vermeiden Sie Schadensersatzforderungen

Mandant und Mandat müssen zueinander passen.
Mandant und Mandat müssen zueinander passen. © RainerSturm / Pixelio
Mandat bedeutet, dass Ihnen eine Aufgabe anvertraut wurde. Möchten Sie Ihr Mandat niederlegen, sollten Sie die gesetzlichen Vorgaben beachten und eine Schadensersatzpflicht vermeiden.

Wenn Ihnen ein Mandant ein Mandat übertragen hat, sind Sie Mandatsträger. Zwar sind Sie in Ihrer Entscheidungsbefugnis grundsätzlich im Rahmen der Weisungen Ihres Mandanten frei und entscheiden nach eigenem Ermessen und Gewissen. Dennoch ist es so, dass das Mandat auch mit der Verpflichtung verbunden ist, nicht zum Nachteil oder gar zum Schaden des Mandanten zu handeln.

Ein Mandat ist immer kündbar

  • Möchten Sie das Mandat niederlegen, können Sie grundsätzlich jederzeit kündigen. Ein Mandat beruht auf der Grundlage eines zum Mandanten bestehenden Vertrauensverhältnisses.
  • Sie brauchen daher keine Kündigungsgründe vorzutragen, wenn Sie das Gefühl haben, das Vertrauen besteht nicht mehr oder wenn Sie sich selbst vielleicht außerstande sehen, Ihren Auftrag in Ihrer Person oder aufgrund Ihrer Kompetenzen zu erfüllen.

Wenn Sie niederlegen, beachten Sie das Mandantenwohl

  • Das Gesetz gibt Ihnen in § 627 BGB allerdings vor, dass Sie das Mandat nur in der Art niederlegen dürfen, dass sich der Mandant die Dienste anderweitig beschaffen kann, es sei denn, Sie können einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung anführen.
  • Haben Sie keinen wichtigen Grund, sind Sie gehalten, das Mandat grundsätzlich vorzuführen, und zwar so lange, bis der Mandant Ersatz für Sie gefunden hat. Gegebenenfalls besprechen Sie sich mit dem Mandanten, ob Sie unter den gegebenen Bedingungen das Mandat fortführen sollen oder nicht, oder ob Sie eine andere Arbeitsgrundlage oder ein anderes Ziel vereinbaren.
  • Ein wichtiger Grund kann dann bestehen, wenn der Mandant das Vertrauensverhältnis durch sein Verhalten oder eine Fehlinformation oder eine bewusste Irreführung beeinträchtigt und Sie nicht mehr bereit sind, Ihren guten Namen für diesen Mandanten zu verwenden.

Kündigen Sie nicht zur Unzeit

  • Beachten Sie, dass Sie das Mandat niemals zur Unzeit niederlegen dürfen. Mit Unzeit meint das Gesetz, dass Sie kündigen, wenn der Mandant es nicht erwartet und auch nicht in der Lage ist, angemessen zu reagieren. Fälle dieser Art liegen vor, wenn der Mandant krank ist oder sich im Urlaub befindet. 
  • Besonders gilt dies, wenn der Mandant eine Frist einhalten muss, die er infolge Ihrer Kündigung versäumt, weil er zeitlich nicht mehr der Lage ist, sich Ihre Dienste anderweitig zu beschaffen.
  • Kündigen Sie also zur Unzeit, sind Sie verpflichtet, dem Mandanten den sich daraus ergebenden Schaden zu ersetzen.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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