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Laserpointer in Deutschland - Rechtliches

Inhaltsverzeichnis

Laserpointer sind keine Spielzeuge.
Laserpointer sind keine Spielzeuge.
Laserpointer sind wie Messer. Man kann sie nützlich verwenden, aber auch als Waffe missbrauchen. In Deutschland ist der Einsatz nur bedingt erlaubt. Missbrauch kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Ein Laserpointer erzeugt kein normales Licht. Laserstrahlen sind gebündeltes, extrem energetisches Licht. Entgegen dem normalen Licht fächern sie sich auch über weite Entfernungen hinweg nicht auf oder schwächen sich ab. Die Strahlung ist insbesondere für das menschliche Auge hochgefährlich.

Laserpointer sind kein Spielzeug

  • Laserpointer bis zu einer Lichtleistung von 1 mW sind wohl weitgehend unbedenklich und kommen für Vorführzwecke im Unterricht zu einem sinnvollen Einsatz. Stärkere Geräte sind jedoch mindestens bedenklich.
  • Wollen Sie sich einen stärkeren Laserpointer anschaffen, müssen Sie sich die Frage beantworten, wozu benötigen Sie einen solchen Laserpointer? Das Risiko, mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen, ist groß. Informieren Sie sich wenigstens über die Rechtslage in Deutschland.
  • Ein Laserpointer unterliegt dem Waffenschutzgesetz, wenn er eine Vorrichtung besitzt, durch die Sie ihn an einer Waffe befestigen können. Dann kann er faktisch wie eine Waffe genutzt werden. Dann benötigen Sie einen Waffenschein. Ohne machen Sie sich allein wegen des Besitzes strafbar.

Die Rechtslage in Deutschland ist unübersichtlich

  • Die Nutzung von Laserpointern ist in Deutschland etwas unübersichtlich geregelt. Da nicht alles klar nachvollziehbar ist, tragen Sie ein zusätzliches Risiko allein dadurch, dass Sie das Risikopotenzial eines Geräts in Verbindung mit dem konkreten Einsatz kaum zuverlässig abschätzen können.
  • Der unbeschränkte Erwerb, Besitz und die Verwendung eines Laserpointers gilt nur bis zur Klasse II. Dies entspricht einer Lichtleistung von bis zu 1 mW. Laserpointer mit mehr als 5 mW (Klasse IIIb, IV) dürfen in Deutschland nicht frei verkauft werden. Allerdings ist der Kauf außerhalb Deutschlands legal, ebenso der Import. Wenn Sie ein Gerät importieren, müssen Sie damit rechnen, dass es der Zoll dennoch beschlagnahmt und bestimmt, dass Ihre kommunale Polizeibehörde sich der Sache annimmt.
  • Starke Laserpointer, wie sie beispielsweise von Diskotheken zur Bestrahlung des Nachthimmels eingesetzt werden, bedürfen immer der Genehmigung der zuständigen Behörde. Sie irritieren die Luftfahrt, die Tierwelt und die Anwohner.

Bedenken Sie das Risikopotenzial

  • Letztlich kommt es überhaupt nicht darauf an, was für eine Art von Gerät Sie benutzen. Kommt es zu einem Schaden, haften Sie auf jeden Fall. Eine solche Situation kann eintreten, wenn Sie das Augenlicht einer anderen Person beeinträchtigen. Kommt es zu einem Schaden am Auge, haften Sie in strafrechtlicher Hinsicht wegen fahrlässiger (schwerer) Körperverletzung und in zivilrechtlicher Hinsicht auf Schadensersatz.
  • Immer wieder berichtet die Presse, dass Autofahrer oder Piloten mit einem Laserpointer geblendet wurden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass tatsächlich etwas passiert. Es genügt bereits die reine Gefährdung der Sicherheit. Sie können gemäß § 315 StGB wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr strafrechtlich belangt werden. Der Strafrahmen reicht von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist nicht vorgesehen. Allein der Versuch ist bereits strafbar.
  • Beeinträchtigen Sie einen Autofahrer, kommt nach § 315b StGB eine Strafbarkeit wegen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Betracht.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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