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Anzeige wegen Rufschädigung - darauf kommt es an

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Rufschädigung ist niederträchtig.
Rufschädigung ist niederträchtig.
In einer medialen Welt, in der jeder irgendwie präsent ist, ist eine Rufschädigung existenzbedrohend. Wenn Sie eine Anzeige erstatten, sollten Sie wissen, worauf es ankommt. Die Wahrscheinlichkeit, dass wegen ungenauer Angaben alles verpufft, ist hoch.

Bei einer Anzeige wegen Rufschädigung kommt es darauf an, die Gegebenheiten so vorzutragen, dass sie für die Strafverfolgungsbehörde nachvollziehbar sind. Dazu ist hilfreich, zu wissen, was das Gesetz unter Rufschädigung tatsächlich versteht.

Rufschädigung kann üble Nachrede oder Verleumdung sein

  • Das Gesetz kennt in diesem Zusammenhang die Tatbestände der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und der Verleumdung (§ 187 StGB). Die Rufschädigung als solche kennt das Gesetz begrifflich nicht.
  • Bei der üblen Nachrede verbreitet oder behauptet der Täter ehrenrührige Tatsachen, die nicht erweislich wahr sind. Sein Ziel besteht darin, Sie verächtlich zu machen oder öffentlich Meinung herabzuwürdigen.
  • Bei der Verleumdung behauptet der Täter ehrenrührige Tatsachen, obwohl er weiß, dass diese Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen. Er handelt also zielgerichtet, mit der Absicht, Sie als Person zu schädigen.

Nur Tatsachenbehauptungen stützen Ihre Anzeige

  • In der Praxis scheitern viele Anzeigen deshalb, weil der Täter sich damit verteidigt, dass er ein reines Werturteil über Ihre Person abgegeben habe. Werden Sie als Betrüger bezeichnet, muss sich der Täter auf einen bestimmten Vorgang beziehen. Fehlt es am Bezug auf einen konkreten Vorgang, liegt im Regelfall nur ein Werturteil vor. Dann ist die Tat straffrei. Bei einer Anzeige müssen Sie also vortragen, inwieweit sich der Täter auf einen bestimmten Vorgang bezieht. Andernfalls geht Ihre Anzeige ins Leere.
  • Außerdem muss die Tatsache "geeignet“ sein, um Sie verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Das Gesetz spricht von ehrenrührigen Tatsachen. Dazu genügt die Möglichkeit, dass Ihr Ruf gefährdet wird. Ein lauter Zuruf als "Hallodri" genügt dafür eher nicht.
  • Der Täter macht sich nur strafbar, wenn er seine ehrenrührigen Äußerungen nach außen hin kundtut. Er muss sich also in Bezug auf die Kenntnisnahme durch eine andere Person äußern. Diese Person muss diese Äußerung zur Kenntnis nehmen. Daran fehlt es, wenn der Täter einen ehrverletzenden Brief schreibt, diesen aber nicht abschickt.
  • Dieser Kundgebungswille fehlt auch bei Äußerungen im engsten Familienkreis oder bei Selbstgesprächen, die Sie rein zufällig mithören.

Täter kann sich auf berechtigte Interessen berufen

  • Ihre Anzeige wird letztlich scheitern, wenn sich der Täter auf die "Wahrnehmung berechtigter Interessen" beruft. Seine Äußerung muss dann das angemessene Mittel sein und darf Sie nur insoweit beeinträchtigen, als dies im Hinblick auf sein Interesse unerlässlich ist.
  • Das kann der Fall sein, wenn Sie den Täter selbst provoziert haben oder im gegenseitigen Gefecht ein Wort das andere gibt. Ist die ehrenrührige Tatsache wahr, kann Ihre Ehre ohnehin nicht mehr beeinträchtigt werden. Dann sind Sie selbst Täter.

Ohne Tatnachweis geht es nicht

  • Ganz entscheidend ist natürlich, dass Sie die Rufschädigung nachweisen müssen. Dazu benötigen Sie im Idealfall einen möglichst neutralen Zeugen oder ein Schriftstück an einen Dritten, in dem der Täter Sie angreift. Ist das Schreiben an Sie gerichtet, handelt es sich um eine Beleidigung. Auch diese ist strafbar (§ 185 StGB).
  • Wenn Sie sich zur Anzeige entschließen, müssen Sie wissen, dass Sie damit ein Verfahren in Gang setzen, das Sie lange Zeit beschäftigen und Ihre Zeit, Ihre Nerven und Ihren Geldbeutel beanspruchen wird. Nach Möglichkeit sollten Sie Ihren Ärger anderweitig besänftigen und nichts überbewerten. Jede Reaktion kocht den Vorgang hoch. Jede Nichtreaktion entwertet ihn. Meistens, nicht immer.
  • Lassen Sie sich wegen der richtigen Strategie anwaltlich beraten. Die Lebenspraxis ist auch im Hinblick auf das Internet ziemlich vielgestaltig, sodass es auf viele Gegebenheiten ankommt.

Scheitert Ihre Anzeige, können Sie sich zumindest mit der Weisheit trösten: "Ist der Ruf erst ruiniert, lebt es sich ganz ungeniert".

helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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