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Kurantrag abgelehnt - was tun?

Gute Erfolgsaussichten für Gesundung Erholung: Kurantrag erneut prüfen lassen.
Gute Erfolgsaussichten für Gesundung Erholung: Kurantrag erneut prüfen lassen.
Eine Kur, das heißt eine Vorsorge- oder Rehabiliationsmaßnahme, ambulant oder stationär, ist eine Leistung der Krankenkassen. Es ist gesetzlich geregelt, dass sie alle drei Jahre gewährt werden kann, sei dies eine psychosomatische Kur oder eine Mutter-Kind-Kur. Viele Kuranträge lehnen die Krankenkassen jedoch mit der Begründung ab, die Behandlungsmöglichkeiten am Wohnort seien nicht ausgeschöpft. Hat die Krankenkasse einen Kurantrag abgelehnt, kann der Antragsteller jedoch Widerspruch einlegen.

Was Sie benötigen:

  • Stellungnahme Ihres Arztes
  • ärztliche Unterlagen

Die Krankenkassen lehnen einen Kurantrag meist mit der Begründung ab, dass die wohnortnahen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien. So kann es passieren, dass der Kurantrag, auf dessen Bewilligung Sie unter Umständen Wochen lang gewartet haben, abgelehnt wird.

So reagieren Sie, wenn Ihr Kurantrag abgelehnt wurde

  • Ist Ihr Kurantrag abgelehnt worden, haben Sie die Möglichkeit und das Recht, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Ablehnung Widerspruch einzulegen. Widerspruch heißt in diesem Fall, dass die Krankenkasse Ihren Antrag erneut prüft.
  • Sie können Widerspruch schriftlich einlegen, mit einem Widerspruchsschreiben an die Krankenkasse. Oder Sie sprechen direkt bei der Krankenkasse beziehungsweise dem zuständigen Sachbearbeiter vor, was ebenfalls erfolgreich sein kann.
  • Für das Widerspruchsschreiben ist es hilfreich, dass Sie Ihren Arzt um eine erneute Stellungnahme bitten. Darin verweist er ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Kur, worauf Sie zielt und welche Erfolgsaussichten sie für Sie hat. Bitten Sie ihn außerdem darum, dass er einen Vermerk über die Dringlichkeit Ihrer Kur hinzufügt. Das erhöht die Chancen, dass Ihr Kurantrag bei der erneuten Prüfung nicht abgelehnt wird.
  • Im Widerspruch selbst schreiben Sie, dass Sie mit der Ablehnung Ihres Kurantrages nicht einverstanden sind und Widerspruch gegen die Ablehnung vom (Datum) einlegen. Bitten Sie die Krankenkasse darum, den Arztbericht sowie die erneute Stellungnahme Ihres Arztes nochmals zu prüfen.
  • Berufen Sie sich auf § 23, 2 SGB V, in dem die medizinischen Vorsorgeleistungen der Gesetzlichen Krankenkassen geregelt sind. Schreiben Sie beispielsweise: „Hiermit lege ich Widerspruch ein gegen Ihre Ablehnung meines Kurantrages vom (Datum) nach §23,2 SGB V.“
  • Besonders wichtig ist es jedoch, dass Sie Ihre Erkrankung und Ihre persönliche, gesundheitliche Situation nochmals präzise schildern. Erklären Sie, warum es wichtig für Sie ist, dass der Kurantrag nicht abgelehnt wird. Verweisen Sie darauf, auch mit Bezug auf die neue ärztliche Stellungnahme, dass alle wohnortsnahen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Zählen Sie auf, welche Therapien und Präventionsmaßnahmen Sie unternommen oder welche Fachärzte Sie aufgesucht haben. Belegen Sie das, wenn möglich, mit ärztlichen Unterlagen, die Sie mit der neuen ärztlichen Stellungnahme dem Widerspruchsschreiben beifügen.
  • Verweisen Sie in Ihrem Widerspruchsschreiben auf die Anlagen, indem Sie als Schlusssatz schreiben: „Ich bitte Sie darum, den damals beigefügten Arztbericht und die neuerliche Stellungnahme in Anlage 1 (sowie eventuelle ärztliche Unterlagen in Anlage 2, die Sie konkret benennen) noch einmal genau zu überprüfen.“
  • In etwa 70 bis 80 Prozent der Fälle, in denen die Krankenkasse den Kurantrag zunächst abgelehnt hat, wird dieser nach einer erneuten Prüfung doch noch bewilligt.
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