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Kündigung bei Altersteilzeit - das ist zu beachten

Altersteilzeitarbeitnehmer nur in Arbeitsphase kündbar!
Altersteilzeitarbeitnehmer nur in Arbeitsphase kündbar!
In der Altersteilzeit gelten besondere Regelungen für Ihr Arbeitsverhältnis. Sie sollten sich vorher umfassend informieren, damit Sie nicht von Besonderheiten überrascht werden, die Sie vielleicht noch gar nicht kannten. Die Kündigung ist bei der Altersteilzeit nur in der Arbeitsphase möglich.

Was Sie benötigen:

  • Altersteilzeitvereinbarung mit dem Arbeitgeber

Die Altersteilzeit bereitet Ihren Weg in den Ruhestand vor. Sie ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung und kann ab dem 55. Lebensjahr beantragt werden. Für die Kündigung gelten in der Altersteilzeit Besonderheiten.

Besonderheiten der Kündigung bei Altersteilzeit

  • Altersteilzeit kann ein Arbeitnehmer ab seinem 55. Lebensjahr beantragen. Die Regelungen für die Altersteilzeit sind in dem Altersteilzeitgesetz normiert. Sie können dort die Einzelheiten nachlesen und sich einen Überblick verschaffen. Sie sollten unbedingt wissen, dass es keinen Anspruch auf die Altersteilzeit gibt. Gewährt Ihr Arbeitgeber die Altersteilzeit nicht, müssen Sie sich damit abfinden, dass Sie weiterhin in Vollzeit tätig sind.  Sie können überprüfen, ob ein Altersteilzeitanspruch in Ihrem Arbeitsvertrag, Ihrem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist.
  • Grundsätzlich gilt für eine Kündigung während der Altersteilzeit, dass sie nur während der Arbeitsphase erfolgen kann. In der Altersteilzeit kann das Blockmodell vereinbart werden. Dann gibt es eine Arbeitsphase und eine anschließende Freistellungsphase. Dann gelten in der Arbeitsphase dieselben Regelungen wie bei den in Vollzeit beschäftigten Arbeitskollegen. Es gibt keinerlei Abweichungen oder kündigungsrechtliche Besonderheiten während dieser Phase für Arbeitnehmer in Altersteilzeit. Befindet sich der in Altersteilzeit Tätige dagegen bereits in der Freistellungsphase, ist eine Kündigung gar nicht mehr möglich. Dies ist darauf zurückzuführen, dass keine Arbeitspflicht mehr besteht.

Sie sollten wissen, dass wenn Sie während der Freistellungsphase krank werden, dass sich dies nicht auswirkt. Werden Sie dagegen während der Arbeitsphase krank, erhalten bis zu sechs Wochen die Entgeltfortzahlung,  sämtliche Abgaben werden für Sie gezahlt. Anschließend wird Ihnen nur noch Krankengeld ausgezahlt.

helpster.de Autor:in
Britta Jones
Britta JonesDie erfahrene Juristin Britta interessiert sich für Beruf & Karriere. In ihren Artikeln teilt sie ihre Erfahrungen in unterschiedlichen Arbeitsbereichen. In Sachen Geld steht sie unseren Lesern mit Rat zur Seite.
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