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Krankengeld beim Minijob - das sollten Sie wissen

Kein Krankengeld im Minijob
Kein Krankengeld im Minijob
Ein Minijob ist eine Arbeit wie jede andere auch. Vor allem sind Sie Arbeitnehmer und haben die Rechte eines Arbeitnehmers. Werden Sie krank, haben Sie zwar Anspruch auf Lohnfortzahlung, beim Krankengeld müssen Sie jedoch Nachteile in Kauf nehmen.

Werden Arbeitnehmer krank, sind sie durch das Entgeltfortzahlungsgesetz abgesichert. Sie erhalten für die Dauer von sechs Wochen den Lohn fortbezahlt.

Lohnfortzahlung auch im Minijob

  • Arbeitnehmer, die länger als sechs Wochen krank sind, erhalten nach Ablauf von sechs Wochen von ihrer Krankenkasse Krankengeld.
  • Als Minijobber sind Sie zunächst Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes. Sie erhalten also auf jeden Fall für sechs Wochen vom Arbeitgeber Ihren Lohn fortbezahlt.
  • Voraussetzung ist, dass nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Wartezeit von vier Wochen vergangen ist.
  • Die Höhe Ihres Lohnfortzahlungsanspruchs bestimmt sich nach der Arbeitszeit, die durch Ihre Erkrankung ausgefallen ist. Überstunden zählen mit. Schwankt Ihre Arbeitszeit, gilt die regelmäßige Arbeitszeit in den letzten 12 Monaten. Arbeiten Sie auf Abruf und wissen nicht, wie viele Arbeitsstunden ohne Ihre Erkrankung angefallen wären, gilt ebenfalls der Zwölfmonatszeitraum.

Sie bekommen kein Krankengeld

  • Nach Ablauf des Lohnfortzahlungszeitraums von sechs Wochen stehen Sie ohne Einkommen da, falls Sie noch länger krank sind. Sie haben gegen Ihre Krankenkasse keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld.
  • Denn: Im Minijob sind Sie regelmäßig nicht selbst krankenversichert. Meist sind Sie lediglich familienversichert. Bei geringfügig Beschäftigten endet also im Minijob die Verdienstsicherung im Krankheitsfall nach der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
  • Ihr Arbeitgeber zahlt zwar für den Minijob pauschal Beiträge zur Krankenversicherung. Allerdings erwerben Sie daraus keine Ansprüche. Die Beiträge fließen nur in den Risikostrukturausgleich. Der Gesetzgeber hat dies so bestimmt.
  • Üben Sie den Minijob neben einer anderen hauptberuflichen Tätigkeit aus, spielt dies keine Rolle, da Sie auch insoweit dann wohl arbeitsunfähig und infolge der Hauptbeschäftigung auch krankenversichert sind. In diesem Fall beziehen Sie natürlich auch Krankengeld.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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