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Kindergeld: Rückzahlung - das müssen Sie beachten

Zu viel Kindergeld bezogen?
Zu viel Kindergeld bezogen? © Dieter_Schütz / Pixelio
Ein Brief von der Kindergeldkasse liegt im Briefkasten und es wird Ihnen darin mitgeteilt, dass Sie scheinbar zuviel Kindergeld bezogen haben und nun eine Rückzahlung geltend gemacht wird? Was Sie in so einem Fall tun können, lesen Sie hier.

Prüfen Sie den Anspruch auf Kindergeld

  • Prüfen Sie zunächst, ob die Angaben in dem Bescheid überhaupt stimmen und auf welcher Grundlage die Rückzahlung geltend gemacht wird.
  • Anspruch auf Kindergeld haben Sie immer bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes. Danach kann Kindergeld noch gezahlt werden, wenn sich Ihr Kind noch in der Ausbildung befindet. Längstens wird Kindergeld jedoch bis zum 25. Lebensjahr gezahlt. Ein Merkblatt finden Sie auf der Seite der Arbeitsagentur.
  • Ist die Rückforderung unrechtmäßig, haben Sie die Möglichkeit, gegen den Bescheid Einspruch einzulegen und können Ihre Gründe für einen rechtsmäßigen Kindergeldbezug mitteilen. Denken Sie dabei aber auch daran, Ihre Argumente nötigenfalls mit entsprechenden Belegen zu versehen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Kind volljährig ist, aber in Kürze eine Ausbildung antreten kann.
  • Wenn der Rückzahlungsbescheid kommt und die Forderung berechtigt ist, aber Sie das Geld nicht auf einmal zurückzahlen können, setzen Sie sich frühzeitig mit der Kindergeldkasse in Verbindung, um eine Ratenvereinbarung abzuschließen. Dies ist in der Regel möglich.

Was Ihnen neben der Rückzahlung noch passieren kann

  • Gesetzlich sind Sie dazu verpflichtet, jede Änderung mitzuteilen. Machen Sie das nicht, und kassieren Sie weiterhin Kindergeld, obwohl die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, werden auch die Steuerbehörden auf Sie aufmerksam.
  • Streng genommen handelt es sich bei dem unberechtigten Bezug von Kindergeld um eine Steuerhinterziehung, wenn Sie die Kindergeldkasse wissentlich über den Anspruchswegfall in Unkenntnis lassen.
  • Leider kommt es oft vor, dass die Behörden erst ein bis zwei Jahre später die Einleitung eines Verfahrens wegen Steuerhinterziehung bekannt geben. Daher bekommen Sie keinen Schrecken. Wenn Sie nicht vorsätzlich gehandelt haben, dann kann allenfalls eine Strafbarkeit wegen leichtfertiger Steuerhinterziehung auf Sie zukommen. Da Sie aber bis zu dem Bescheid, in dem Ihnen die Einleitung des Verfahrens bekannt gegeben wird, das Geld zurückgezahlt haben werden, wird auch diesbezüglich kein Verfahren eingeleitet.
  • Wichtig ist dabei jedoch, dass Sie die Aufforderung zur Anhörung wahrnehmen und Ihre Version genau darlegen, wenn Sie sich keine anwaltliche Hilfe nehmen möchten.
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