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Wo beantrage ich Kindergeld? - So stellen Sie den Antrag richtig

Kinder kosten Geld, deshalb beantragen Sie Kindergeld.
Kinder kosten Geld, deshalb beantragen Sie Kindergeld.
Schwangere wissen meistens, dass Ihnen bald Kindergeld zusteht, haben aber keine Ahnung, wo man dieses beantragen kann und wie so ein Antrag ausgefüllt werden muss. Auch wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihnen Kindergeld zusteht, beantragen Sie es trotzdem.

Was Sie benötigen:

  • Arbeitsamt
  • Familienkasse
  • Antragsformular
  • Hilfe vom Sachbearbeiter
  • Finanzgericht

So beantragen Sie die Sozialleistung

Das Kindergeld wird weder automatisch ab der Geburt des Kindes gezahlt noch bei dessen Anmeldung beim Standesamt. Sie müssen das Kindergeld beantragen.

  • Das Kindergeld muss bei der Familienkasse des Arbeitsamtes, welches für Ihren Wohnsitz zuständig ist, beantragt werden. Haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, arbeiten aber dort, dann stellen Sie den Antrag bei der Familienkasse, die im Bezirk Ihrer Lohnstelle liegt.
  • Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich gestellt werden. Die notwendigen Formulare bekommen sie bei der Familienkasse oder können sie sich auf der Internetseite familienkasse.de runterladen.
  • Dem Antrag müssen Sie Belege beifügen. Wenn Sie Kindergeld aufgrund der Geburt eines Kindes stellen, genügt in der Regel die Geburtsurkunde oder eine spezielle Geburtsbescheinigung im Original, sofern kein Zweifel daran besteht, dass das Kind im Haushalt aufgenommen worden ist. Wird ein Kind erst später in den Haushalt aufgenommen, muss eine Erklärung über dessen Aufnahme in den Haushalt abgeben werden.
  • Dem Antrag auf Kindergeld für Kinder, die über 18 Jahre alt sind, müssen Belege beigefügt werden über welches eigene Einkommen das Kind verfügt und über Ausbildung oder anderes (z. B. Warten auf Ausbildungsplatz, Studium. Schule etc.).
  • Wenn die Familienkasse Ihren Antrag ablehnt oder Sie aus anderen Gründen mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, können sie innerhalb eines Monats Einspruch erheben. Der Antrag auf Kindergeld wird dann erneut geprüft und Ihnen geht eine Einspruchsentscheidung zu. Dieses Verfahren ist kostenlos.
  • Wenn Sie auch mit der Einspruchsentscheidung nicht einverstanden sind, können Sie dagegen bei Finanzgericht klagen. Das verursacht aber Kosten.

Die Anspruchsgrundlage auf Kindergeld

  • Sie haben immer dann Anspruch auf Kindergeld, wenn ein Kind in Ihrem Haushalt lebt, das entweder Ihr leibliches Kind ist, das Sie adoptiert haben oder das bei Ihnen als Stief- oder Pflegekind wohnt. Das Geld steht Ihnen ab Aufnahme in den Haushalt zu.
  • Unter Haushaltsaufnahme versteht man, wenn das Kind tatsächlich in der Familie wohnt und von dieser betreut wird. Allein die Anmeldung bei den Behörden genügt nicht. Auch begründet eine Tagespflege keinen Kindergeldanspruch, während eine vorübergehende Abwesenheit des Kindes vom Haushalt, weil es in einem anderen Ort zur Schule geht oder studiert, weiter zum Empfang des Kindergeldes berechtigt.
  • Bis zum 18. Lebensjahr des Kindes steht Ihnen das Kindergeld immer zu, danach nur unter bestimmten Voraussetzungen, weil zum Beispiel das Kind in einer Ausbildung ist.
  • Die Höhe des Kindergeldes richtet sich nach der Anzahl der Kinder. Hierbei werden unter Umständen auch sogenannte Zählkinder berücksichtigt. Da Sie für ein drittes oder viertes Kind mehr Kindergeld bekommen als für das erste oder zweite Kind.
  • Beispiel: Sie haben in der jetzigen Beziehung 2 Kinder und es gibt noch ein weiteres Kind, dass aber beim anderen Elternteil lebt und dieser bezieht für dieses Kindergeld. In diesem Fall sind die beiden Kinder in Ihrem Haushalt das 2. und das 3. Kind und Sie bekommen für das 3. Kind 6 € mehr als Sie für ein erstes oder 2. Kind bekommen würden.

Wenn Sie Kinder unter 18 Jahren haben oder Kinder über 18, die kein eigenes Einkommen haben, lohnt es sich meistens Kindergeld zu beantragen. Einzelheiten können Sie einer Broschüre auf arbeitsagentur.de entnehmen.

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