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Im Ehevertrag Verzicht auf Unterhalt erklären

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Unterhalt ist oft existenzsichernd.
Unterhalt ist oft existenzsichernd.
Die Ehe ist nicht nur ein moralisches Versprechen. Sie ist auch ein Vertrag. Vorausschauende Ehepartner vereinbaren daher Rechte und Pflichten vertraglich. Allerdings unterliegt ein Ehevertrag rechtlichen Grenzen. So ist der Verzicht auf Unterhalt zulasten eines Ehepartners nur bedingt möglich.

In Eheverträgen oder Scheidungsfolgenvereinbarungen findet sich regelmäßig eine Vereinbarung zum Unterhalt. Im Idealfall verzichtet derjenige, dem für den Fall der Scheidung möglicherweise ein Unterhaltsanspruch zusteht, zu Gunsten des Ehepartners zumindest aus dessen Sichtweise auf finanzelle Unterstützung. Allerdings gibt es Grenzen.

Ehevertrag vor der Scheidung ist beurkundungsbedürftig

  • Das Gesetz erlaubt lediglich, dass die Ehegatten über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung eine Vereinbarung treffen (§ 1585c BGB). Die Spannbreite der Vereinbarungen ist in der Praxis sehr weit. Sie reicht von einem gegenseitigen völligen Verzicht (kinderlose Doppelverdienerehe) über die Begrenzung der Zahlungen auf einen bestimmten Höchstbetrag bis hin zu detaillierten Absprachen für verschiedene Lebenssituationen.
  • Wird die Vereinbarung vor der rechtskräftigen Scheidung getroffen, muss sie notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden. Damit soll der sozial schwächere Ehepartner sich nicht unter Druck gesetzt sehen, nur für diesen Fall geschieden zu werden oder sich den Unterhaltsverzicht vom Partner abkaufen zu lassen. Der  verzichtende Ehepartner muss sich bewusst sein, dass er seine Zukunft im Zeitpunkt einer frühen Vereinbarung meist nicht überblicken kann und damit rechnen muss, vielleicht sozialhilfebedürftig zu werden.

Verzicht nur für die nacheheliche Zeit möglich

  • Der Verzicht auf Unterhalt ist also nur für die Zeit nach der Scheidung erlaubt. Ein Unterhaltsverzicht während der bestehenden Ehe oder für die Zeit der Trennung bis zur Scheidung bleibt ausgeschlossen.
  • Sofern in einem Ehevertrag jeglicher Unterhaltsanspruch ausgeschlossen wurde, bleibt der Ausschluss für den Trennungsunterhalt unwirksam. In diesem Fall kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte immer Unterstützungsleistungen verlangen.

Unterhalt in der Not ist unverzichtbar

  • Im Prinzip kann ehevertraglich vereinbart werden, dass die Parteien auf nachehelichen Unterhalt in jeder Form und in allen Lebenslagen einschließlich dem Fall der Not gegenseitig verzichten. Formulierungen dieser Art sind allerdings oft problematisch. Es muss klar geregelt werden, ob der an sich berechtigte Ehepartner auch dann verzichtet, wenn er ohne Verschulden krank wird, in wirtschaftliche Not gerät, betreut werden muss oder ein gemeinsames Kind zu betreuen hat. Unterhaltsvereinbarungen stehen nämlich unter dem Vorbehalt gleich bleibender Verhältnisse.
  • Ein solchermaßen ehevertraglich vereinbarter Verzicht kann dann unwirksam sein, wenn ein nicht erwerbsfähiger oder nicht vermögender Ehegatte nach der Scheidung finanziell eklatant benachteiligt wäre und Sozialhilfe beantragen müsste. insbesondere gilt dies, wenn gemeinsame Kinder zu betreuen sind. Wenn, dann sollte zumindest der Unterhaltstatbestand der Kindesbetreuung ausgenommen bleiben.
  • Der Unterhaltsverzicht kann auch mit einem Abfindungsbetrag an den unterhaltsberechtigten Ehepartner abgefedert werden. Je höher der finanzielle Ausgleich, desto eher hat die Vereinbarung Bestand.

Angesichts der Komplexität und Tragweite solcher Vereinbarungen sollte eine Unterhaltsverzichtserklärung immer mindestens anwaltlich begleitet und/oder notariell beurkundet werden.

helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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