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Freischaffender Künstler: Gewerbe oder Freiberufler? - Entscheidungshilfe

Künstler sind meist Freiberufler.
Künstler sind meist Freiberufler.
Die Grenzen zwischen freien Berufen und Gewerbe sind fließend. Als freischaffender Künstler sollten Sie überlegen, auf welche Seite Sie sich schlagen. Jede hat ihre Vorteile und Nachteile.

Wenn Sie ein Gewerbe betreiben, sind Sie kein Freiberufler. Genauso betreiben Freiberufler kein Gewerbe. Wer nun was ist, entscheiden die Umstände des Einzelfalls. Sind Sie freischaffender Künstler, empfinden Sie zunächst Ihre emotionale Situation nach, was aber nicht immer heißt, dass Sie tatsächlich so frei sind, wie Sie glauben zu sein.

Katalogberufe prägen die Abgrenzung zum Gewerbe

  • Die Abgrenzung zum Gewerbe ergibt sich vornehmlich aus der Sicht der freiberuflichen Tätigkeit. Die damit verbundenen Vorteile erleichtern Ihnen die Entscheidung, ob Sie ein Gewerbe betreiben oder als Freiberufler agieren wollen. Gehen Sie davon aus, dass der Fiskus aus eigennützigen Gründen eher ein Gewerbe bevorzugt. Beachten Sie auch die Abgrenzung zum Arbeitnehmer.
  • Freiberufler sind Sie, wenn Sie einen der im Einkommensteuergesetz genannten Katalogberufe betreiben. Diese sind im Regelfall durch eine akademische oder vergleichbare besondere berufliche Qualifikation gekennzeichnet. Auch eine schöpferische Begabung ist ein Kriterium.
  • Für Freiberufler ist prägend, wenn die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung der Arbeit im Vordergrund steht. Meist besteht auch ein höchst persönliches Vertrauensverhältnis zu Ihrem Auftraggeber.

Je freischaffender, desto weniger sind Sie Arbeitnehmer

  • Eine Tätigkeit als freischaffender Künstler steht den Katalogberufen gleich, da das Gesetz ausdrücklich die selbstständige und künstlerische Tätigkeit als freiberufliche Tätigkeit bewertet (§ 18 I 1 EStG).
  • Beachten Sie, dass Sie immer für mehrere Auftraggeber tätig sind. Arbeiten Sie nur für einen einzigen Auftraggeber, riskieren Sie, dass die Sozialversicherungsträger Sie als Scheinselbstständigen und somit als Arbeitnehmer bewerten.

Als Künstler haben Sie weniger Bürokratie

  • Als Freiberufler zahlen Sie für Ihre Einkünfte keine Gewerbesteuer und dürfen sich mit einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung begnügen. Sie brauchen keine Inventur zu machen.
  • Ein besonderer Vorteil besteht darin, dass Sie sich unabhängig von Ihrem Jahresumsatz für die Istbesteuerung entscheiden dürfen. Die Umsatzsteuer wird für Ihre Umsätze erst dann fällig, wenn der Auftraggeber die Rechnung bezahlt. Der Gewerbetreibende unterliegt meist der Sollbesteuerung und muss die Umsatzsteuer in dem Augenblick an das Finanzamt abführen, indem er die Rechnung erstellt.
  • Als Freiberufler dürfen Sie Ihre Betriebsausgaben ebenso von den Betriebseinnahmen absetzen, als wenn Sie ein Gewerbe betreiben.
  • Als freischaffender Künstler können Sie sich in der Künstlersozialversicherung kranken- und rentenversichern. Sie zahlen nur die Hälfte der Beitragsätze.

Vermischen Sie keine Geschäftsaktivitäten

  • Wenn Sie nur Ihre eigenen Kunstobjekte verkaufen, sind Sie regelmäßig Freiberufler. Verkaufen Sie jedoch auch andere Objekte und handeln beispielsweise mit Bildern oder sonstigen Kunstgegenständen, betreiben Sie ein Gewerbe.
  • Beachten Sie, dass die gewerbliche Tätigkeit die freiberufliche Tätigkeit meist infiziert und der Fiskus Sie als Gewerbetreibenden beurteilt. Wollen Sie diese Verbindung vermeiden, müssen Sie beide Aktivitäten organisatorisch strikt voneinander trennen.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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