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Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren - darauf sollten Sie achten

Auch die Insolvenz prägt eine Marktwirtschaft.
Auch die Insolvenz prägt eine Marktwirtschaft.
Wer Post vom Insolvenzverwalter erhält, muss aufpassen. Es gilt, die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren frist- und formgerecht vorzunehmen. Andernfalls droht der endgültige Verlust Ihrer Forderung.

Wenn Sie selbst eine Forderung gegen eine andere Person haben, also Gläubiger eines Schuldners sind, sollten Sie den Ablauf eines Insolvenzverfahrens kennen.

Forderungsanmeldung an den Verwalter richten

  • Das Amtsgericht als Insolvenzgericht bestellt nach einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Sowohl ein Gläubiger als auch der Schuldner selbst sind antragsberechtigt.
  • Im ersten Schritt prüft der vorläufige Insolvenzverwalter, inwieweit genug Masse, sprich Vermögenswerte, vorhanden sind, um ein Insolvenzverfahren überhaupt durchführen zu können. Als Gläubiger erfahren Sie davon offiziell noch nichts. Nur wenn es etwas zu verteilen gibt, wird das Verfahren eröffnet und der vorläufige Insolvenzverwalter wird endgültig als Insolvenzverwalter bestellt.
  • Gibt es kein verwertbares Vermögen, wird das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt; Ihre Forderung ist verloren. Eine Forderungsanmeldung ist dann nicht mehr vorgesehen und nicht mehr möglich. In diesem Fall müssen Sie prüfen, inwieweit eine persönliche Haftung des Schuldners besteht oder als Gesellschafter oder Geschäftsführer bei Kapitalgesellschaften zusätzlich zu begründen ist.
  • Weitere Voraussetzung zur Verfahrenseröffnung ist, dass der das Verfahren beantragende Gläubiger einen Kostenvorschuss bezahlt hat.
  • Im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten teils etwas abweichende Regelungen, da es dort darauf ankommt, dass der Schuldner einen Teil seines Einkommens zur Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung stellt.
  • Der Schuldner muss in Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter eine Liste seiner Gläubiger erstellen. Anhand dieser Angaben übersendet Ihnen das Insolvenzgericht, wenn Sie Gläubiger sind, den Eröffnungsbeschluss und informiert Sie über die Einleitung des Insolvenzverfahrens.
  • Sie werden aufgefordert, Ihre Forderung in schriftlicher Form anzumelden. Diese Anmeldung müssen Sie an die Adresse des Insolvenzverwalters richten. Das Insolvenzgericht ist nicht der richtige Adressat.
  • Ihrer Forderungsanmeldung müssen Sie in Kopie die Urkunden oder Unterlagen beifügen, aus denen sich Ihre Forderung begründet. Aus diesen Unterlagen müssen sich der Grund und der genaue Betrag Ihrer Forderung ergeben.
  • Der Insolvenzverwalter kann Ihre Forderung bestreiten. Sie müssen dann beim Amtsgericht Klage erheben und die Rechtmäßigkeit Ihrer Forderung feststellen lassen. Sollten Sie aber bereits im Besitz eines vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner sein, obliegt es dem Insolvenzverwalter, seinen Widerspruch seinerseits durch eine Feststellungsklage weiterzuverfolgen und die Unrechtmäßigkeit Ihrer titulierten Forderung feststellen zu lassen.

Im Insolvenzverfahren Fristen beachten

  • Beachten Sie, dass Sie im Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts aufgefordert werden, Ihre Forderungsanmeldung binnen einer genau vorgegebenen Frist, in der Regel von mindestens zwei Wochen bis maximal drei Monaten, beim Insolvenzverwalter vorzunehmen.
  • Ferner werden Sie aufgefordert, dem Insolvenzverwalter in der Frist mitzuteilen, inwieweit Sie als Gläubiger gewisse Vorrechte haben. Wenn Sie Sicherungseigentümer oder Eigentümer eines im Besitz des Schuldner befindlichen Gegenstandes sind, können Sie die Herausgabe verlangen. Sie haben dann ein Aussonderungsrecht, so dass der Gegenstand nicht in die Insolvenzmasse fällt.
  • Haben Sie ein Pfandrecht oder sonstiges Recht an einem Gegenstand oder an einem Recht erworben, sind Sie absonderungsberechtigt und können ebenfalls verlangen, dass Ihr Recht gegenüber anderen Gläubigern vorrangig bedient wird.
  • Hat sich der Insolvenzverwalter einen Überblick verschafft, wird ein Prüfungs- und Informationstermin bei Gericht festgesetzt, an dem Sie als Gläubiger teilnehmen können.
  • Gehen Sie davon aus, dass die Insolvenzmasse faktisch so gut wie nie ausreichen wird, um Ihre Forderung vollständig auszugleichen. Eine Zahlungsquote von 20 % gilt bereits als hoch. Sie werden also immer kompromissbereit sein müssen.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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