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Insolvenzverfahren aufgehoben - was tun?

Insolvenz soll klare Verhältnisse schaffen.
Insolvenz soll klare Verhältnisse schaffen.
Wird ein Insolvenzverfahren aufgehoben, kann dies dreierlei bedeuten. Meist bedeutet es aber nichts Gutes. Die Frage ist, was können Sie jetzt noch tun, um an Ihr Geld zu kommen?

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, im Fall ihrer Zahlungsunfähigkeit oder bilanziellen Überschuldung ein Insolvenzverfahren zu beantragen. Einzelkaufleute und Personengesellschaften sind jedoch nicht antragsverpflichtet, können aber dennoch freiwillig ein solches Verfahren in die Wege leiten. Privatpersonen und Gewerbetreibende bis höchstens 20 Gläubiger haben die Möglichkeit, ein Verbraucherinsolvenzverfahren zu beantragen.

Ein Insolvenzverfahren entwickelt sich individuell

  • Ein Insolvenzverfahren kann aus dreierlei Gründen aufgehoben werden. Eine Aufhebung kommt in Betracht, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen oder sich nach der Abwicklung des Verfahrens erledigt oder dem Verbraucher die Restschuldbefreiung erteilt wird.
  • 1. Variante: Wird ein Insolvenzverfahren beim Insolvenzgericht beantragt, prüft das Gericht zunächst, anhand der Angaben des Schuldners, ob und inwieweit eine Vermögensmasse vorhanden ist, die zumindest ausreicht, um die anfallenden Verfahrenskosten zu decken. Nur wenn dies der Fall ist, wird das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter wickelt die Vermögensmasse ab.
  • Danach erledigt sich das Verfahren. Es wird förmlich aufgehoben. Eine Kapitalgesellschaft wird dann im Handelsregister gelöscht. Als Gläubiger haben Sie faktisch keinen Schuldner mehr, gegen den Sie eine Forderung geltend machen können. Ihre Forderung wurde dann nur im Rahmen der Abwicklung durch den Insolvenzverwalter berücksichtigt. Entweder wurde sie zumindest teilweise oder vollständig bezahlt.

Meist wird mangels Masse aufgehoben

  • 2. Variante: In vielen Fällen kommt das Insolvenzgericht zu der Erkenntnis, dass keine ausreichende Vermögensmasse vorhanden ist, und stellt dann das Insolvenzverfahren mangels Masse ein. Das Insolvenzverfahren wird aufgehoben. In diesem Fall bleibt Ihr Anspruch gegen den Schuldner bestehen. Sie können weiterhin versuchen, diesen einzutreiben.
  • Da aber offiziell festgestellt wurde, dass keine Vermögenswerte vorhanden sind, haben Sie schlechte Karten. Ist Ihre Forderung tituliert, brauchen Sie erst nach 30 Jahren die Verjährung zu befürchten.
  • Im Handelsregister eingetragene Kaufleute und Kapitalgesellschaften werden wegen Vermögenlosigkeit gelöscht.

Verbraucher erhalten Restschuldbefreiung

  • 3. Variante: Wurde ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt, wird dem Schuldner nach Ablauf der Wohlverhaltensphase von sechs Jahren die Restschuldbefreiung erteilt. Sogleich wird das Insolvenzverfahren aufgehoben.
  • Die Verbindlichkeiten des Schuldners gelten als erledigt. Sind Sie Gläubiger, wurden Sie anteilmäßig bedient. Ihre Restforderung gilt als erledigt.

Nehmen Sie juristische Beratung in Anspruch

  • Insgesamt kommt es also darauf an, wer ein Insolvenzverfahren durchführt und mit welchem Ergebnis das Verfahren durchgeführt und beendet wird. Da Insolvenzverfahren ausgesprochen komplex sind, sollten Sie sich zumindest bei größeren Forderungen und einer bestehenden Aussicht auf die Durchführung eines Insolvenzverfahrens unbedingt juristisch beraten lassen.
  • Bitte beachten Sie, dass dieser Textbeitrag nach bestem Gewissen, jedoch ohne Gewähr erstellt wurde und keine eingehende Erklärung und Beratung im Einzelfall ersetzt.
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