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Eine Selbstständigkeit anmelden - was Sie beim Finanzamt beachten sollten

Der Sprung in die Selbstständigkeit.
Der Sprung in die Selbstständigkeit.
Sie wollen sich selbstständig machen? Das ist lobenswert. Dann gehören Sie zu den Stützen der Wirtschaft. Ihre Selbstständigkeit müssen Sie anmelden. Stellen Sie anfangs die Weichen richtig!

Was Sie benötigen:

  • Gewerbeanmeldung

Die Selbstständigkeit ist eine Angelegenheit mit zwei Gesichtern. Sind Sie erfolgreich, werden Sie geachtet. Müssen Sie Insolvenz anmelden, gelten Sie als Looser. In USA ist das anders. Dort betrachtet man eine Insolvenz als Lehrphase und Sprungbrett, um die Selbstständigkeit mit der neu gewonnenen Erfahrung erneut zu starten.

Sie müssen sich nur bei Gewerbeamt anmelden

  • Sie müssen zunächst Ihre Selbstständigkeit beim Gewerbeamt Ihrer Gemeinde oder Stadtverwaltung anmelden. Mit der Gewerbeanmeldung informiert das Gewerbeamt automatisch Ihr zuständiges Finanzamt.
  • Vom Finanzamt erhalten Sie zügig einen Fragebogen übersandt, in dem der Fiskus Ihre voraussichtlichen Umsätze abfragt. Da Sie kein Hellseher sind, können Sie diese nur ungefähr abschätzen.

Nutzen Sie für Ihre Selbstständigkeit die Kleinunternehmerregelung

  • In dieser Phase können Sie sich entscheiden, ob Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Wenn Sie dies tun, dürfen Ihre Umsätze im ersten Jahr höchstens 17.500 € betragen. Starten Sie im Laufe des Jahres, müssen Sie den Umsatz anteilig auf die Monate berechnen.
  • Gehen Sie von dieser Umsatzerwartung aus, brauchen Sie als Kleinunternehmer in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer auszuweisen. Aus diesem Grund brauchen Sie keine Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einzureichen. Auch die Jahresumsatzsteuermeldung entfällt. Sie ersparen sich einen erheblichen bürokratischen Aufwand.
  • Liegen Ihre Umsätze über dieser Grenze, kommt die Kleinunternehmerregelung für Sie nicht infrage. Sie müssen dann Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich oder alle drei Monate erstellen.

Führen Sie immer die Umsatzsteuer ab

  • Bedenken Sie, dass Sie die Umsatzsteuer von Ihren Kunden nur treuhänderisch für das Finanzamt vereinnahmen und regelmäßig abführen müssen.
  • Benutzen Sie diese Gelder keinesfalls, um Ausgaben zu bezahlen. Früher oder später kommen Sie in Zahlungsverzug und müssen mit Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes rechnen. Dies kann Ihre Selbstständigkeit ganz schnell ruinieren und Sie müssen Insolvenz anmelden.

Nutzen Sie die Vorsteuer in der Investitionphase

  • Als Kleinunternehmer dürfen Sie andererseits aber auch die Umsatzsteuern, die Ihnen selbst durch Rechnungen Dritter in Rechnung gestellt werden, nicht als Vorsteuern geltend machen. Dies macht natürlich nur Sinn, wenn Sie in der Startphase Ihrer Existenzgründung nur geringe Investitionen tätigen und nur wenig Vorsteuern geltend machen können. Investieren Sie hingegen viel Geld, zahlen Sie natürlich viele Umsatzsteuern und sollten dann daran interessiert sein, diese als Vorsteuern geltend zu machen. Die Kleinunternehmerregelung macht dann für Sie wenig Sinn.
  • Sind Sie als im Handelsregister eingetragener Kaufmann tätig, sind Sie buchführungspflichtig und müssen Handelsbücher führen. Lesen Sie wegen der damit verbundenen Aufbewahrungsfristen § 257 HGB und hinsichtlich der Strafbarkeit § 283 b StGB.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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