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Sich geringfügig selbstständig machen - was Sie beachten sollten

Steuern muss jeder Selbsständige zahlen.
Steuern muss jeder Selbsständige zahlen.
Viele nutzen die Möglichkeit, sich zusätzlich zu einem Arbeitsverhältnis selbstständig zu machen. Nachdem in diesem Fall für die Selbstständigkeit nicht genügend Zeit bleibt, wird diese nur geringfügig ausgeführt. Trotzdem kann diese erfolgreich werden, wenn ein paar Begebenheiten beachtet werden.

Was bedeutet geringfügig?

Geringfügig bedeutet, dass für diese selbstständige Tätigkeit nur wenig Zeit verwendet wird und dementsprechend auch wenig Geld verdient wird.

  • In der Regel wird eine Tätigkeit, für die weniger als 15 Stunden pro Woche verbraucht werden, als geringfügig bezeichnet.
  • Bei der Selbstständigkeit kommt noch eine jährliche Verdienstgrenze hinzu, Liegen Sie unter dieser Verdienstgrenze, dann müssen Sie zum Beispiel keine Umsatzsteuer bezahlen.

Was Sie beim Selbstständigmachen beachten müssen 

Wenn Sie sich nur geringfügig selbstständig machen wollen, dann müssen Sie trotzdem ein paar gesetzliche Regeln beachten:

  • Sofern Sie sich nicht als Freiberufler selbstständig machen möchten, müssen Sie den Beginn der Selbstständigkeit sowohl bei der Gemeinde als auch beim Finanzamt melden. Von der Gemeinde erhalten Sie dann den sogenannten Gewerbeschein.
  • Das Finanzamt wird Ihnen nach der Meldung, dass Sie sich selbstständig gemacht haben, einen Fragebogen zusenden, den Sie zum einem wahrheitsgetreu und zum anderen möglichst vollständig ausfüllen sollten.
  • Sogar Fragen, die eigentlich nur ein Hellseher beantworten könnte, müssen Sie beantworten: Wie hoch der Verdienst voraussichtlich ausfallen wird usw. Diese Angaben nehmen einen entscheidenden Einfluss darauf, ob Sie in Zukunft Umsatzsteuer zahlen müssen.
  • Sollten Sie jedoch unter einer gesetzlich definierten Verdienstgrenze (im Jahr 2011 zum Beispiel 17.500 Euro pro Jahr) bleiben, dann gelten Sie als Kleinunternehmer.
  • Wenn Sie Kleinunternehmer sind, dann dürfen Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Im Gegenzug hierzu können Sie natürlich beim Finanzamt keine bezahlte Vorsteuer geltend machen.
  • Damit Ihre Geschäftskunden sich über die fehlende Umsatzsteuer bei Ihren Rechnungen nicht wundern, sollten Sie in Ihrer Rechnung darauf aufmerksam machen, z. B. nehmen Sie den Zusatz mit hinein: Laut §19 USTG wird diese Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt.

Wenn Sie als Kleinunternehmer gelten, dann haben Sie den Vorteil, dass Sie keine Umsatzsteuererklärungen erstellen müssen. Und solange das Finanzamt nichts anderes festlegt, müssen Sie Ihr erzieltes Einkommen nur einmal im Jahr bei der Einkommenssteuererklärung angeben.

helpster.de Autor:in
Manuela Träger
Manuela TrägerManuela kombiniert ihr umfassendes Finanzwissen als gelernte Bankkauffrau mit praktischer Erfahrung aus ihrer Selbstständigkeit, um fundierte Einblicke in die Bereiche Geld aber auch Beruf & Karriere zu bieten.
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