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E.K. Firmierung - so bezeichnen Sie Ihre Firma richtig

Kaufleute firmieren als e.K..
Kaufleute firmieren als e.K..
Die Firma ist der Name, unter der der Kaufmann seine Geschäfte betreibt. Nur wer im Handelsregister eingetragen ist, darf und muss die Firmierung "e.K." verwenden. Die Frage ist, wer ist wann Kaufmann!?

Die Kaufmannseigenschaft ist eine komplexe Definition. Die Definition baut sich stufenweise auf. Sie ist im Handelsgesetzbuch geregelt und hat im Geschäftsverkehr erhebliche Bedeutung.

"e.K." bedeutet eingetragener Kaufmann

  • Sie sind Kaufmann, wenn Sie ein Handelsgewerbe betreiben. Ein Handelsgewerbe ist ein Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 II HGB).
  • Ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist dann notwendig, wenn Ihr Umsatz über 500.000 € oder Ihr Gewinn über 50.000 € im Jahr liegt. Dann betreiben Sie zwangsläufig ein Handelsgewerbe. Vor allem ist Ihr Betrieb eine Firma und muss in das Handelsregister eingetragen werden.
  • Die Firma ist dann der Name, unter dem Sie als Kaufmann Ihre Geschäfte betreiben und Schriftstücke unterschreiben (§ 17 HGB).

Nichtkaufleute firmieren nur mit ihrem Namen

  • Einzelunternehmen, die diese Umsätze und Gewinne nicht erreichen, sind Nichtkaufleute. Sie führen zwar gleichfalls einen Gewerbebetrieb. Sie führen aber keine Firma und werden nicht ins Handelsregister eingetragen. Sie dürfen sich nicht als Kaufmann bezeichnen. Die Abkürzung "e.K." ist für sie tabu.
  • Nichtkaufleute müssen ihren Betrieb mit dem Vor- und Familiennamen führen. Sie können eine die Geschäftstätigkeit beschreibende Geschäftsbezeichnung hinzufügen (Heinz  Kramer, Bestattungsunternehmen). Allerdings kann sich auch der Nichtkaufmann freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen. Da unterliegt er als Kaufmann den Regeln über die Firma nach dem Handelsgesetzbuch.

Eintragung verpflichtet zur Firmierung

Um Ihre Firma als im Handelsregister eingetragener Kaufmann zu kennzeichnen, ist im Geschäftsverkehr als Firmierung die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann/Kauffrau" zu verwenden. Es genügt auch, eine der Abkürzungen "e.K.", "e.Kfm/Kfr." zu führen.

  • Entscheidendes Merkmal ist, dass Ihr Handelsgeschäft fortgeführt werden kann, wenn Sie das Geschäft verkaufen oder Ihr Erbe das Geschäft fortführt. Der Erwerber des Handelsgeschäfts oder Ihr Erbe dürfen die bisherige Firma fortführen und Ihren Firmennamen  weiter verwenden. Er kann ein das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatz verwenden. Beispiel: Heinz Kramer, Bestattungsunternehmen, Inhaber: Jürgen Meyer. Der Nachfolger profitiert vom goodwill seines Vorgängers.
  • Wichtig ist, dass sich die Firma von einer bereits bestehenden Firma in derselben Gemeinde unterscheiden muss. Der bereits eingetragene Kaufmann wird mit seiner Firma vorrangig behandelt. Bei Namensidentität zweier Kaufleute muss der später ins Handelsregister eingetragene Kaufmann einen anderen Firmennamen verwenden oder seiner Firma einen unterscheidbaren Zusatz beifügen. Beispiel: Ist "Heinz Kramer Bestattungsunternehmen e.K." bereits existent, kann eine Firma gleichen Namens so nicht eingetragen werden. In Betracht käme: "Heinz Kramer Beerdigungsinstitut e.K.".
  • Die Firma des eingetragenen Kaufmanns kann als Personenfirma (Heinz Kramer e.K.) oder als Sachfirma (Max Mustermann Bestattungsunternehmen e.K.) oder mit einem Fantasienamen eingetragen werden (Bestattungsunternehmen Ewige Ruhe e.K.).

Die Vorschriften zur richtigen Firmierung sollten Sie ernst nehmen. Als Kaufmann sind Sie verpflichtet, Ihre Firma zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Umgekehrt können Sie denjenigen, der Ihre Firmierung nutzt, auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen.

helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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