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Bilanzen erstellen - das sollten Sie bei Kleinunternehmen beachten

Nur Kaufleute erstellen Bilanzen.
Nur Kaufleute erstellen Bilanzen.
Sind Sie Kleinunternehmer, profitieren Sie von Entbürokratisierung in steuerlichen Belangen. Vor allem brauchen Sie keine Bilanz zu erstellen, zumindest solange nicht, bis Sie bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen nicht überschreiten. Für Sie genügt die EÜR.

Als Kleinunternehmer sind Sie normalerweise kein Kaufmann im Sinne des Handelsrechts, es sei denn, Sie betreiben ein echtes Handelsgewerbe oder/und sind im Handelsregister als Kaufmann eingetragen. Für Kleinunternehmer macht eine Eintragung aber wenig Sinn, da damit eigentlich nur Formalitäten und bürokratischer Aufwand verbunden ist. Gerade Bilanzen verursachen eine hohe Arbeitsbelastung und kosten bei der Erstellung durch Dritte richtig Geld.

Bilanzen sind etwas für Kaufleute

  • Nur dann, wenn Sie Kaufmann nach Handelsrecht sind, müssen Sie für jedes Geschäftsjahr auf der Grundlage einer doppelten Buchführung eine Bilanz mit einer Verlust- und Gewinnrechnung erstellen (§ 242 HGB). Kaufmann sind Sie dann, wenn Sie ein Handelsgewerbe betreiben oder/und im Handelsregister eingetragen sind oder als GmbH oder AG firmieren.
  • Sie betreiben ein Handelsgewerbe, wenn Ihr Betrieb eine kaufmännische Organisation erfordert, ohne die Sie Ihre Kunden nicht bedienen können.

Bestimmte Größenmerkmale führen Sie in die Pflicht

  • Sind Sie kein Kaufmann, trifft Sie auch als Kleinunternehmer die Buchführungspflicht, wenn Ihr Jahresumsatz über 500.000 EUR  oder Jahresgewinn über 50.000 EUR liegt (§§ 140, 141 AO). Trotzdem brauchen Sie dann keine Bilanzen vorlegen, da Sie das Gesetz davon befreit (§ 242 IV 1 HGB).
  • Im Übrigen genügt es, wenn Sie eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen und Ihre Einnahmen und Ausgaben schlicht aufzeichnen (§ 4 III EStG). 
  • Sind Sie Kleinunternehmer, dürfen Ihre Umsätze im Vorjahr nicht über 17.500 EUR und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 50.000 EUR liegen.

Sie erstellen einfach nur Ihre EÜR

  • Ihr steuerpflichtiger Gewinn errechnet sich aus dem Überschuss Ihrer Einnahmen gegenüber den Ausgaben. Dabei ist das Zu- und Abflussprinzip maßgebend. Betriebseinnahmen werden also bei Zufluss erfasst, Betriebsausgaben bei Abfluss.
  • Für Ihre Gewinnermittlung verwenden Sie die amtliche Einnahmenüberschussrechnung. Dies ist das amtliche Formular "Anlage EÜR" zur Einkommensteuererklärung.  Den sich ergebenden Gewinn oder Verlust erklären Sie dann in der Anlage GSE zur Einkommensteuererklärung.
  • Noch etwas: Die Begriffe Kleinunternehmer und Bilanz stehen eigentlich im Widerspruch zueinander. Wenn Sie eine Bilanz erstellen, sind Sie regelmäßig kein Kleinunternehmer mehr. Sind Sie umgekehrt Kleinunternehmer, brauchen Sie regelmäßig keine Bilanz zu erstellen. Sollten Sie tatsächlich bilanzierungspflichtig sein, werden Sie ohne steuerliche Beratung ohnehin kaum in der Lage sein, eine ordnungsgemäße Bilanz zu Papier zu bekommen.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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