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Definition - Grundherrschaft

Der Adel trat als Grundherr auf.
Der Adel trat als Grundherr auf.
Die Herrschaftsstruktur der Grundherrschaft bildete sich im Mittelalter heraus. Ihre Definition umfasst dabei Aspekte des Rechts, der Wirtschaft und des gesellschaftlichen Miteinanders.

Definition der Organisationsform

Eine kurze Definition der Grundherrschaft bezeichnet diese als Herrschaft über Land und die Menschen, die darauf wohnen und leben.

  • In dieser im Mittelalter entstandenen Organisations- und Herrschaftsform wuchsen insgesamt drei Herrschaftsformen zusammen. Zum einen die Herrschaft über das Land, ferner die Gerichtsherrschaft, die an das Land gebunden war sowie die Muntgewalt des Hausherrn, der Schutz gewährte und dem die Schutzbefohlenen dafür Frondienste leisteten, also verschiedene Dienstleistungen erbrachten.
  • Mittelpunkt der Grundherrschaft war der Herrenhof. Von dort aus wurde das Land des Herrn bewirtschaftet. Neben den freien Bauern gab es Unfreie, die die Eigenwirtschaften des Grundherrn bewirtschafteten. Dazu zählten unter anderem Kleinbauern sowie das Hausgesinde.

Rechte und Pflichten innerhalb der Grundherrschaft

Die Menschen, die innerhalb der Gerichts- und Schutzherrschaft lebten, hatten für diese Abgaben, meistens in Form von Naturalien, zu leisten. Von den Abgaben wurden nicht nur die Kosten, die innerhalb der Gerichtsbarkeit entstanden, gedeckt, sondern sie finanzierten im Grunde auch die geistliche, adlige und städtische Kultur und Herrschaft.

  • Neben den Abgaben hatten die Untertanen Frondienste zu leisten. So waren die Bauern beispielsweise neben der Bewirtschaftung ihrer Felder für das Pflügen der Felder auf der Eigenwirtschaft des Fronherrn verantwortlich.
  • Als Grundherr trat vor allem der Adel auf. Die Definition der Grundherrschaft beinhaltete die Pflicht, seine Untertanen wirtschaftlich abzusichern und ihnen Schutz vor Streit und Krieg zu bieten. Auch der religiöse Frieden sollte von den Grundherren gewahrt werden.
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