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Das Finanzamt fragen - verschiedene Möglichkeiten

Inhaltsverzeichnis

Finanzämter sind eigentlich Dienstleister.
Finanzämter sind eigentlich Dienstleister.
Das Finanzamt ist für viele Bürger ein Schreckgespenst. Teils mag diese Einschätzung durchaus begründet sein. Zugleich ist diese Behörde aber auch als Dienstleister zu verstehen. Sie sollten also keine Scheu davor haben, den für Sie zuständigen Sachbearbeiter zu fragen und einen eventuellen Zweifelsfall abzuklären.

Kommunikation dient der gegenseitigen Verständigung. Dies gilt auch im Verhältnis zum Finanzamt. Sie sollten die dort tätigen Personen durchaus als Ansprechpartner verstehen, wenn Sie steuerliche Fragen haben. Vor allem ist es immer gut, Probleme vorab abzuklären. Bestehen Unklarheiten fort, provozieren Sie möglicherweise Probleme, die Sie hätten verhindern können.

Fragen Sie Ihren zuständigen Sachbearbeiter

  • Aus der Sicht des Bürgers besteht das Problem darin, wie er mit dem Finanzamt in Kontakt kommen kann. Klärungsbedarf besteht im Regelfall dann, wenn Sie eine Einkommensteuererklärung oder eine Umsatzsteuererklärung erstellen müssen. Im einfachsten Fall rufen Sie den für Sie zuständigen Sachbearbeiter schlicht an und schildern ihm Ihr Anliegen. Ein vernünftiger Sachbearbeiter wird kein Problem damit haben, Ihnen eine brauchbare Antwort zu geben. Voraussetzung ist aber, dass Ihre Frage einfach gelagert ist und Sie keine steuerlich verbindliche Beratung erwarten.
  • Den zuständigen Sachbearbeiter erreichen Sie, wenn Sie die zentrale Telefonnummer anrufen. Anhand des Anfangsbuchstaben Ihres Familiennamens werden Sie dann vermittelt. Im Idealfall haben Sie seine Durchwahl.
  • Sie brauchen auch keine Scheu zu haben, persönlich bei Ihrem Sachbearbeiter im Finanzamt vorzusprechen. Im Idealfall sprechen Sie einen Termin vorher telefonisch ab. Das persönliche Gespräch macht dann Sinn, wenn Sie Unterlagen vorlegen wollen, auf denen Ihr Problem beruht.
  • Die Kontaktaufnahme via e-Mail empfiehlt sich allenfalls dann, wenn Sie den Sachbearbeiter direkt erreichen. Andernfalls verläuft der Kontaktversuch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit im Nichts.
  • Sie können auch die im Finanzamt vielfach angebotenen Servicezentren aufsuchen. Dort werden Sie auch beraten. Allerdings lassen sich dort nur einfache Sachverhalte klären. Für komplexere Fragen ist immer Ihr Sachbearbeiter zuständig, nicht der Mitarbeiter im Servicezentrum.

Auskünfte vom Finanzamt sind nur ausnahmsweise verbindlich

  • Wenn Sie wissen wollen, wie das Finanzamt eine von Ihnen geplante Gestaltung steuerlich einschätzt, können Sie beim Finanzamt eine "verbindliche" Auskunft dazu einfordern. § 89 II Abgabenordnung gewährt Ihnen einen gesetzlichen Anspruch auf eine solche verbindliche Auskunft über die Beurteilung eines Sachverhalts, sofern Sie ein besonderes Interesse daran haben.
  • Dafür kann das Finanzamt eine Gebühr verlangen. Diese müssen Sie vorab bezahlen. Sie richtet sich nach dem Gegenstandswert, den Sie selbst ermitteln müssen. Können Sie den Wert nicht bestimmen, fällt eine Zeitgebühr von 50 Euro je angefangener halber Stunde an, mindestens aber 100 Euro. Dabei gilt immerhin eine Bagatellgrenze von 10.000 Euro (Gegenstandswert) und 200 Euro (2 Stunden Zeitgebühr). Bis zu einem Gegenstandswert von 10.000 Euro entfällt also die Gegenstandsgebühr. Ebenso wird die Zeitgebühr bei einer Bearbeitungszeit von bis zu 2 Stunden nicht geltend gemacht. Sofern Sie nur eine „unverbindliche Auskunft" verlangen, fallen keine Gebühren an.
  • Notfalls können Sie sogar Klage vor dem Finanzgericht erheben. Dieses prüft den Inhalt der Auskunft aber nur dahingehend, ob die gegenwärtige rechtliche Einordnung Ihres Sachverhalts in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist. Als Steuerbürger haben Sie keinen Anspruch auf eine bestimmte rechtmäßige Auskunft! Dieses aus steuerbürgerlicher Sicht seltsame Ergebnis hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich klargestellt (Urteil vom 29.2.2012 - IX R 11/11).
  • Günstiger ist Ihre Position, wenn Sie als Arbeitgeber eine "Lohnsteueranrufungsauskunft" verlangen. Diese ist im Einkommensteuergesetz geregelt. Das Gesetz gewährt dem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf eine inhaltlich richtige Auskunft über die Anwendung lohnsteuerrechtlicher Vorschriften.  Sind Sie mit der Anrufungsauskunft nicht einverstanden, können Sie Einspruch einlegen oder klagen. Sie vermeiden dann eine fehlerhafte Lohnsteuerberechnung.

Beauftragen Sie im Zweifel einen Steuerberater

  • Möchten Sie das persönliche Gespräch vermeiden, können Sie natürlich einen Steuerberater beauftragen. Steuerberater können in aller Regel steuerliche Probleme aus ihrer beruflichen Erfahrung und Kompetenz schnell klären. Da sie oft auch persönliche Kontakte ins Finanzamt haben, kann der Steuerberater eine steuerliche Frage auch durch einen Anruf oder einen persönlichen Besuch beim Sachbearbeiter abklären.
  • Eine Möglichkeit besteht auch darin, dass Sie Ihren Steuerbescheid abwarten. Sind Sie mit der steuerlichen Versetzung nicht einverstanden, können Sie Einspruch einlegen. Sie sollten den Anspruch natürlich begründen. Das Finanzamt wird Ihren Einspruch bescheiden und Sie informieren, warum die steuerliche Festsetzung so oder so erfolgt ist.

Wie Sie im Einzelfall verfahren, hängt natürlich auch von der finanziellen Tragweite Ihrer Frage ab. Geht es um viel Geld, sollten Sie möglichst Risiken vermeiden und Ihren Steuerberater fragen. In komplizierteren Angelegenheiten wird es naturgemäß schwierig sein, eine brauchbare Auskunft vom Finanzamt zu bekommen. Dort wird gerne so verfahren, dass man die Steuererklärung abwartet und aufgrund Ihrer Angaben mit dem Erlass des Steuerbescheids eine Entscheidung trifft.

helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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