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Bundesarbeitszeitgesetz - was Sie als Arbeitgeber beachten sollten

Nur ausgeruhte Arbeitnehmer bringen gute Leistung.
Nur ausgeruhte Arbeitnehmer bringen gute Leistung. © Benjamin Thorn / Pixelio
Der Acht-Stunden-Tag gilt als eine soziale Errungenschaft in der Arbeitswelt. Das Bundesarbeitszeitgesetz schreibt deshalb im Detail fest, wie Sie als Arbeitgeber die Arbeitszeit Ihrer Arbeitnehmer gestalten dürfen und welche Vorgaben Sie beachten müssen.

Was Sie benötigen:

  • Gesetzestext ArbZG

Um 1850 betrug die tägliche Arbeitszeit noch 14 Stunden, 1875 zwölf und um 1910 noch zehn Stunden. Erst nach der November-Revolution von 1918 wurde der Acht-Stunden-Tag verbindlich festgeschrieben. Allerdings galt damals noch die Sechs-Tage-Woche, sodass die Gesamtbelastung 48 Stunden betrug. Für Sie als Arbeitgeber hat diese Arbeitszeitregelung genauso ihre Vorteile wie für Ihre Arbeitnehmer.

Nach dem Bundesarbeitszeitgesetz gilt der 8-Stunden-Tag

  • Die Reduzierung der Arbeitszeit ist der Erkenntnis geschuldet, dass ein Arbeitnehmer bei einer kürzeren Arbeitszeit intensiver arbeitet als bei längeren Arbeitszeiten und vielfach das Arbeitsergebnis übertrifft.
  • Das Bundesarbeitszeitgesetz wurde 1994 als Arbeitszeitrechtsgesetz verkündet und heißt heute richtigerweise Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Es löste die bis 1994 geltende Arbeitszeitordnung von 1938 ab.
  • Das Arbeitszeitgesetz enthält eine Vielzahl von Einzelregelungen, die für bestimmte Betriebe oder Branchen gelten und zahlreiche Ausnahmen zulassen. Das Gesetz wird in der Praxis vor allem durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen ergänzt, konkretisiert oder abgewandelt.
  • Nach dem Bundesarbeitszeitgesetz oder Arbeitszeitgesetz darf die tägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers am einem Werk Tag 8 Std. nicht überschreiten. Allerdings erfährt dieser Grundsatz zahlreiche Ausnahmen.
  • Das Arbeitszeitgesetz findet keine Anwendung auf leitende Angestellte, Chefärzte, Dienststellen- und Personalleiter im öffentlichen Dienst sowie in häuslicher Gemeinschaft mit der Fürsorgeperson zusammen lebende Erzieherinnen.

Ausdehnung auf 10 Stunden erlaubt

  • Das Gesetz erlaubt die Ausdehnung der Arbeitszeit auf 10 Std., sofern innerhalb eines Ausgleichszeitraumes von sechs Monaten oder 24 Wochen eine durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Std. beibehalten wird. Sie können Ihre Arbeitnehmer daher drei Wochen lang jeweils 60 Std. in der Woche (sechs Werktage zu jeweils 10 Std.) arbeiten lassen, wenn sie dann im Laufe des nächsten halben Jahres drei Wochen lang lediglich 36 Std. (6 mal 8 - sechs mal 2), arbeiten.
  • Aufgrund eines Tarifvertrages können Sie sogar die 10-Std.-Grenze überschreiten, wenn regelmäßig und nachhaltig Arbeitsbereitschaft anfällt. Auch lässt sich ein längerer Ausgleichzeitraum festlegen. Schließlich kann auf den Ausgleich vollständig verzichtet werden, sofern im Jahr an höchstens 60 Tagen 10 Std. lang gearbeitet wird.

Keine Obergrenzen in Notfällen

  • In Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die Sie nicht beeinflussen können und deren Folgen nicht anderweitig zu beseitigen sind, gelten überhaupt keine Obergrenzen. Soweit im öffentlichen Interesse dringend abweichende Arbeitszeiten notwendig erscheinen, können Sie bei der Gewerbeaufsicht den vom Gesetz gezogenen Zeitrahmen von 8 Std. noch weiter ausdehnen.
  • In der Praxis hat das Arbeitszeitgesetz weitgehend seine Bedeutung an tarifliche Vereinbarungen verloren. Die Gewerkschaften haben beständig darauf hingewirkt, die Arbeitszeit immer weiter zu verkürzen.
  • Problematisch ist der Anfall von Überstunden. Das Arbeitszeitgesetz enthält keine wirksame Begrenzung von Überstunden. Allerdings kann der Betriebsrat, soweit in Ihrem Betrieb einer vorhanden ist, seine nach dem Betriebsverfassungsgesetz erforderliche Zustimmung zur Anordnung von Überstunden verweigern oder eine Obergrenze durchsetzen. Für Überstunden sieht das Gesetz, insbesondere an Sonn- und Feiertagen oder zu Nachtzeiten, im Übrigen eine zusätzliche Entlohnung vor.

Nur Arbeitsbereitschaft zählt als Arbeitszeit

  • Wichtig ist auch, dass Sie Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft unterscheiden.
  • Allein die Arbeitsbereitschaft und seit 2007 auch der Bereitschaftsdienst zählen als Arbeitszeit im Sinn des Arbeitszeitgesetzes. Die Rufbereitschaft gehört nicht dazu und ist deshalb ohne Bindung an bestimmte Zeitgrenzen erlaubt. Details werden meisten Tarifverträgen geregelt.

Pausen und Ruhezeiten gewähren

  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Std. müssen Sie Ihren Arbeitnehmern eine halbstündige oder zwei viertelstündige Ruhepausen gewähren. Die Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit. In Schicht- und Verkehrsbetrieben kann die Gesamtdauer der Pausen auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden.
  • Ferner sind Ruhezeiten einzuhalten. Nach Arbeitsende müssen Sie Ihren Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Std. gewähren, die im Verkehrs- und Gaststättengewerbe auf 10 Std. reduziert werden kann. Dann allerdings müssen Sie einen Ausgleich innerhalb von einem Monat schaffen. Auch hier gibt es wiederum in einigen Branchen abweichende tarifliche Vereinbarungen.

Sonntagsarbeit ist verboten

  • Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten. Für Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr Dienststellen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Krankenhäuser, Gaststätten oder Verkehrsbetrieben gelten Sonderregeln. Dennoch müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr arbeitsfrei bleiben.
  • Der Samstag ist ein Werktag wie jeder andere Wochentag auch. Er kann allerdings durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarung als arbeitsfrei vereinbart werden.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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