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Änderung der Arbeitszeit - was Sie als Arbeitnehmer beachten sollten

Der Arbeitgeber bestimmt meist die Arbeitszeit.
Der Arbeitgeber bestimmt meist die Arbeitszeit.
Die zeitliche Lage der Arbeitszeit ist in den wenigsten Fällen im Arbeitsvertrag definiert. Sie obliegt meist dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Allenfalls das Arbeitszeitgesetz gibt ihm vor, wann er eine Änderung des anordnen darf und inwieweit er Ihre Belange als Arbeitnehmer zu berücksichtigen hat.

Das Arbeitszeitgesetz, dessen Bezeichnung vermuten lässt, dass es die Arbeitszeiten vorgibt, enthält keine praktische Regelung zur zeitlichen Lage der Arbeit.

Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Direktionsrecht bestimmen die Arbeitszeit

  • Lesen Sie zunächst Ihren Arbeitsvertrag. Je konkreter Ihre Arbeitszeit geregelt ist, desto weniger ist der Arbeitgeber berechtigt, eine Änderung der Arbeitszeit einseitig zu bestimmen. Zumeist findet sich nur die Bestimmung, dass Sie beispielsweise 38,5 h Wochenarbeitszeit leisten müssen.
  • Eine weitere Hilfestellung kann ein für Ihre Branche geltender Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung in Ihrem Unternehmen geben.
  • Im Übrigen kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts jederzeit eine Änderung der Arbeitszeit anordnen, soweit er sich im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes bewegt.
  • Dabei ist Ihre Treuepflicht als Arbeitnehmer mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in Einklang zu bringen. Im Ergebnis gibt eine Interessenabwägung den Ausschlag.

Änderung muss Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes beachten

  • Das Arbeitszeitgesetz bestimmt, dass die tägliche Arbeitszeit 8 h nicht überschreiten darf und nur dann auf bis zu 10 h am Tag verlängert werden kann, wenn Sie innerhalb von sechs Monaten dafür einen Freizeitausgleich erhalten. Durch Tarifverträge kann auch diese 10-Stunden-Grenze überschritten werden, sofern regelmäßig Arbeitsbereitschaft anfällt.
  • Die Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der Woche ist ebenfalls nicht Gegenstand des Arbeitszeitgesetzes. Es begrenzt lediglich die Sonntagsarbeit und die Arbeit an Feiertagen. An diesen Tagen besteht grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot. Zugleich erkennt das Gesetz zahlreiche Ausnahmen an.

Sie müssen auch samstags, nachts und in Schicht arbeiten

  • Der Samstag gilt als Werktag, sodass die Änderung der Arbeitszeit auch zu einer Beschäftigung am Samstag führen kann, es sei denn, dass ein Tarifvertrag die regelmäßige Arbeitszeit auf die Tage von Montag bis Freitag eingegrenzt. Dann brauchen Sie Samstagsarbeit nur im Wege von Überstunden zu leisten, die in Betrieben mit Betriebsräten der Zustimmung des Betriebsrates bedürfen.
  • Auch kann die Änderung der Arbeitszeit dazu führen, dass Sie Nacht- und Schichtarbeit leisten müssen. Das Arbeitszeitgesetz versucht, die dadurch bedingte Belastung des Arbeitnehmers einigermaßen zu reglementieren.
  • Die Änderung der Arbeitszeit ist oft mit dem Wort Flexibilisierung verbunden. Bei der einfachen Gleitzeit steht lediglich die Dauer der täglichen Arbeit fest, sodass Sie den Arbeitsbeginn selbst bestimmen. Bei der qualifizierten Gleitzeit dürfen Sie auch die Dauer Ihrer täglichen Arbeit bestimmen, sofern während der Kernarbeitszeit gearbeitet wird. Ein Zeitguthaben können Sie dann durch Freizeit ausgleichen.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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