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Gewinnermittlung für Kleinunternehmen- so geht's

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Kleinunternehmen sind Unternehmen, die einen Vorjahresumsatz von 17.500 Euro nicht übersteigen und im laufenden Jahr keine Umsätze über der Grenze von 50.000 Euro erzielen. Ein weiteres Merkmal ist, dass Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen dürfen. Es besteht keine Buchhaltungspflicht, doch der Finanzbehörde ist eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben zur Gewinnermittlung vorzulegen.

Wie ein Kleinunternehmer die Gewinnermittlung durchführt

  • Für die Gewinnermittlung sind Sie als Kleinunternehmer verpflichtet, neben der Steuererklärung eine sogenannte Einnahmenüberschussrechnung mit einzureichen, um den tatsächlichen Wert Ihrer Betriebseinnahmen ermitteln zu können. Diese dient nicht nur dazu, Ihre Steuerschuld zu überprüfen, sondern auch, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Form des Kleinunternehmens noch gegeben sind.
  • Es gibt eine Vielzahl geeigneter Softwares, die bei der Erstellung einer solchen Gewinnauswertung helfen. Mit wenigen Computerkenntnissen können Sie die Tabellen auch in Excel oder anderen Tabellenkalkulationsprogrammen erstellen und diese auch auswerten lassen. Dennoch müssen Sie einige Details beachten, um keine falsche Gewinnermittlung zu erstellen.

Die Einnahmenüberschussrechnung – so erstellt man sie richtig

  • Für die richtige Erstellung müssen Sie vor allem darauf achten, dass es auch für diese vereinfachte Buchführungsform Regeln gibt, die eingehalten werden müssen. Hierzu zählt unter anderem, dass keine Buchung ohne Beleg erfolgen darf. Wenn Sie selbst Dinge verkaufen, können Sie sogenannte Eigenbelege erstellen und diese als Nachweis aufbewahren.
  • Des Weiteren muss die Buchung fortlaufend und in chronologischer Reihenfolge durchgeführt werden, um den Überblick nicht zu verlieren und Doppelbuchungen zu vermeiden. Wichtig ist hierbei, dass die Buchung selbst erst erfolgen darf, wenn tatsächlich ein Geldfluss stattfand. Dies nennt man Ist-Prinzip, was bedeutet, dass der Zahlungszeitpunkt und nicht das eigentliche Rechnungsdatum hierfür gilt.
  • Weiter müssen Sie beachten, dass alle Beträge nach Steuersätzen oder steuerfreien Umsätzen aufgezeichnet werden, nicht abziehbare Betriebsausgaben, wie Bewirtungskosten und dergleichen, getrennt aufgezeichnet und bei Abschreibungen zusätzliche Aufzeichnungstabellen erstellt werden müssen.

Gewinnermittlung im Kleinunternehmen – das müssen Sie beachten

  • Wichtig ist vor allem, dass Sie die Belege Ihrer Einnahmen und Ausgaben sammeln und bei Bedarf auch vorlegen können. Sie müssen auch beachten, dass nur Einnahmen und Ausgaben des entsprechenden Wirtschaftsjahres in der Gewinnermittlung erscheinen dürfen, was bedeutet, es findet keine periodengerechte Ermittlung statt.
  • Wenn Sie mit dem Gedanken spielen und sich als Kleinunternehmer selbstständig machen möchten, sollten Sie in jedem Falle Buchführungskenntnisse haben oder sich diese in speziellen Gründerseminaren aneignen, da trotz der Vereinfachung zur doppelten Buchführung kleine Stolpersteine bei der Erstellung einer Gewinnermittlung für diese Unternehmensform auftreten können.
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