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Arbeitsrecht bei Minusstunden - das müssen Sie beachten

Minusstunden sind meist keine Fehlzeiten.
Minusstunden sind meist keine Fehlzeiten. © Lupo / Pixelio
Haben Sie weniger gearbeitet, als Sie hätten arbeiten müssen, stellt sich die Frage, ob Ihr Arbeitgeber Ihre Minusstunden mit dem Lohn verrechnen darf. Die Regelungen im Arbeitsrecht sollten Sie daher kennen.

Minusstunden mit Überstunden verrechnen

  • Minusstunden entstehen, wenn Sie als Arbeitnehmer weniger arbeiten, als Sie nach dem Arbeitsvertrag eigentlich arbeiten müssten.
  • Das Gegenstück sind die Überstunden, für diese normalerweise zusätzlich entlohnt oder freigestellt werden müssen.
  • Sind Überstunden angefallen, dürfen die für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit anfallenden Zuschläge nicht mit Ihren Minusstunden verrechnet werden.
  • Lesen Sie zunächst Ihren Arbeitsvertrag, ob er eine Regelung enthält. Finden Sie dort nichts, prüfen Sie, ob eine tarifvertragliche oder betriebliche Regelung besteht.
  • In vielen Betrieben werden auf der Grundlage eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung Arbeitszeitkonten geführt. Dort sind im Regelfall immer Regelungen zum Umgang mit Minusstunden oder Überstunden enthalten.

Im Arbeitsrecht regeln vieles die Gerichte

  • Besteht ein Arbeitszeitkonto und können Sie alleine entscheiden, wie Sie Ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einteilen, sind Minusstunden so zu beurteilen, als ob der Arbeitgeber auf Ihren Lohn bereits einen Vorschuss gezahlt hätte. In diesem Sinne hatte das Bundesarbeitsgericht einen Rechtsstreit entschieden.
  • Der Arbeitgeber darf Ihnen dann bei der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses einen bestehenden Negativsaldo zu seinen Gunsten finanziell ausgleichen, indem er die Vorauszahlungen mit Ihrem letzten Gehalt verrechnet.

Urteil nur relevant, wenn Sie Ihre Arbeitszeit bestimmen

  • Voraussetzung ist aber immer, dass Sie Ihre Arbeitszeit selbst bestimmen können. Können Sie dies nicht und kommt es dennoch ohne Ihr Verschulden zu Minusstunden, haben Sie Anspruch auf Lohn. Die kommt vor, wenn Sie Ihre Arbeitskraft anbieten und der Arbeitgeber Sie mangels Arbeitsanfall nach Hause schickt. Die dadurch entstehenden Fehlzeiten sind keine Minusstunden im Sinn des Arbeitsrechts. Sie brauchen Ihre Arbeit dann nicht nachzuleisten.
  • Beachten Sie, dass es aber Ihre Aufgabe ist, eventuell durch von Ihnen verschuldete Fehlzeiten entstandene Minusstunden auszugleichen. Sie sind dann mit Erbringung Ihrer Arbeitsleistung in Verzug.

Arbeitgeber ist in der Beweispflicht

  • Kommt es mit dem Arbeitgeber wegen der Minusstunden zum Streit, muss er dem Gericht konkret darlegen, ob Ihre tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung hinter der von ihm geschuldeten Arbeitsleistung zurückgeblieben ist. Kann er das nicht, darf er keinen Lohn einbehalten.
  • Besteht hingegen am Ende Ihres Arbeitsverhältnisses ein Guthaben, muss der Arbeitgeber Ihnen den betreffenden Lohn bezahlen.
  • In diesem Sinne ist es immer ratsam, dass Sie genau darauf achten, zu welchen Arbeitszeiten Sie gearbeitet haben. Sie sollten im Streitfall immer in der Lage sein, Ihre Arbeitszeiten auch aus eigenen Unterlagen nachzuvollziehen. Auch im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz, dass derjenige, der eine Forderung erhebt, beweispflichtig ist.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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