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Ist die Weihnachtsfeier Arbeitszeit?

Weihnachten wird auch in Betrieben gefeiert.
Weihnachten wird auch in Betrieben gefeiert.
Ob die Teilnahme an einer betrieblichen Weihnachtsfeier als Arbeitszeit gilt und vergütet wird, hängt von unterschiedlichen Voraussetzungen ab. Bei einer außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit stattfindenden Feier ist dies nicht automatisch der Fall.

Ausgelassene Stimmung, Alkohol zu später Stunde in Mengen und der Chef ist auch schon lange weg - was als betriebliche Weihnachtsfeier begann, kann irgendwann durchaus nur noch privaten Charakter haben. Dann stellt sich nicht nur die Frage nach der vergüteten Anwesenheitszeit, sondern vor allem auch die Frage, ob überhaupt noch ein Unfallversicherungsschutz der anwesenden Arbeitnehmer besteht.

Wann eine Weihnachtsfeier Arbeitszeit ist

Die Teilnahme an einer betrieblichen Weihnachtsfeier gilt oft als bezahlte Arbeitszeit, doch ist dies keinesfalls automatisch der Fall. Findet die Feier beispielsweise außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit am Abend und dazu noch außerhalb und nicht im Betrieb statt, so handelt es sich bei der Teilnahme in der Regel nicht um vergütete Arbeitszeit.

  • Denn auf der anderen Seite ist die Teilnahme an einer solchen Feier grundsätzlich freiwillig. Da Weihnachten ein religiöses Fest ist, darf niemand gezwungen werden, daran teilzunehmen, wenn dies den eigenen Glaubensvorstellungen nicht entspricht.
  • Natürlich steht es dem Arbeitgeber frei, die Teilnahme an der Feier auch dann als Arbeitszeit zu vergüten, wenn sie erst am Abend stattfindet. Hat er dies mehrere Jahre hintereinander getan, dann kann es sich dabei um eine betriebliche Übung handeln, sodass er auch künftig daran gebunden ist.

Wenn es zu einem Unfall auf der Feier kommt

  • Problematisch kann es jedoch werden, wenn eine betriebliche Weihnachtsfeier irgendwann einen überwiegend privaten Charakter bekommt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn bis auf ein paar "Übriggebliebene" niemand mehr von der Betriebs- bzw. Unternehmensleitung anwesend ist und damit quasi privat weitergefeiert wird.
  • Kommt es auf dem Nachhauseweg zu einem Unfall, handelt es sich dabei möglicherweise nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII. Die gesetzliche Unfallversicherung des Arbeitnehmers greift dann nicht.

Bei der Teilnahme an einer betrieblichen Weihnachtsfeier handelt es sich nicht automatisch um bezahlte Arbeit. Viele Arbeitgeber sind jedoch so kulant, dies so zu werten.

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