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Willkür eines Beamten - in diesen Fällen liegt sie vor

Inhaltsverzeichnis

Beamte treffen pflichtgemäße Ermessensentscheidungen.
Beamte treffen pflichtgemäße Ermessensentscheidungen.
Beamte sind auch nur Menschen. Dennoch gelten für sie besondere Maßstäbe. Willkür ist fehl am Platz. Wo die Grenze zwischen pflichtgemäßem und willkürlichem Handeln verläuft, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Verwaltungsrechts und Strafrechts.

Lehnt ein Beamter einen Antrag ab, unterstellt der Bürger gerne Willkür. Er fühlt sich ungerecht behandelt und ist der Meinung, der Beamte habe seine Interessen missachtet oder falsch bewertet. Als Bürger fragen Sie sich, welche Rechte Sie haben.

Beamte haben meist Ermessensspielräume

  • Die Art und Weise, wie sich Beamte zu verhalten haben, wird insbesondere im Verwaltungsrecht und Strafrecht angesprochen. Nicht alles lässt sich auf den Punkt genau regeln. Vieles ist Ermessenssache. Wo die Grenzen zur Willkür verlaufen, ist oft schwierig zu beurteilen. In Gesetz und Rechtsprechung gibt es eine Vielfalt von Vorgaben, nach denen Einzelfälle zu beurteilen sind. Um einen Fall überhaupt ansatzweise zu beurteilen, bedarf es der Kenntnis einiger Grundsätze. Inwieweit willkürliches Handeln vorliegt, lässt sich im Regelfall nur im Zusammenhang mit der maßgeblichen Rechtsvorschrift beurteilen.
  • Ermessen wird eingeräumt durch den ausdrücklichen Gebrauch des Wortes „Ermessen“, durch das Wort „kann“ oder durch Wendungen wie „die Behörde ist befugt, darf, hat die Wahl, ist berechtigt". Durch “soll" wird ein enges Ermessen für Ausnahmefälle eingeräumt. Ermessen besteht auch dann, wenn ein Verwaltungshandeln gesetzlich überhaupt nicht geregelt, gleichwohl aber zulässig ist (die Gemeinde gewährt einem Fußballverein eine Finanzhilfe).

Der Gesetzeszweck setzt der Willkür Grenzen

  • Ermessen kann bezüglich der Frage bestehen, ob gehandelt wird (Entschließungsermessen), aber auch bezüglich der Frage, wie gehandelt wird (Auswahlermessen). Auf jeden Fall ist die Behörde verpflichtet, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Rechtsgrundlage ist das Verwaltungsverfahrensgesetz.
  • Die Grenzen des Ermessens ergeben sich in erster Linie aus der das Ermessen einräumenden Vorschrift. Der Zweck der Ermächtigung ist maßgebend. Eine typische Ermessensentscheidung beinhaltet, dass der Beamte die unterschiedlichen Handlungsmöglichkeiten herausarbeitet, die für und gegen die Alternativen sprechenden Argumente sammelt, diese vom Zweck des Gesetzes her bewertet und danach entscheidet.
  • Der Beamte handelt erst dann ermessensfehlerhaft, wenn er eine vom Gesetz nicht erlaubte Rechtsfolge anordnet (Ermessensüberschreitung), nicht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung handelt (Ermessensfehlgebrauch), Bürger bei gleichem Sachverhalt unterschiedlich behandelt oder von seinem Ermessen überhaupt keinen Gebrauch macht. Spielräume hat der Beamte vor allem, wenn eine Vorschrift unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet.
  • Im Einzelfall kann sich das Ermessen auf Null reduzieren. Dann ist der Beamte verpflichtet, eine bestimmte Entscheidung zu treffen. Diese Maßgabe besteht aber nur, wenn sich die Rechtsfolge unmissverständlich aus dem Gesetz entnehmen lässt. Beispiel: Berechnung von BAföG. Hier haben Sie als Student nach Maßgabe Ihrer Einkommensverhältnisse einen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Förderungsbetrag.

Verwaltungshandeln wird im Rechtsweg überprüft

  • Wenn Sie als Bürger Willkür vermuten, können Sie gegen einen Beschluss (Verwaltungsakt) Einspruch einlegen. Wird Ihr Einspruch zurückgewiesen, ist der Weg zum Verwaltungsgericht eröffnet. Die Gerichte können jedoch Ermessensspielräume nur begrenzt überprüfen und durch eigene Wertungen ersetzen. Je nach Rechtsschutzziel kommen die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, die Verpflichtungsklage oder die Untätigkeitsklage gegen eine untätig bleibende Behörde in Betracht.
  • Wenn Sie sich ungerechtfertigt behandelt fühlen, haben Sie die Möglichkeit, gegen den Beamten eine Dienstaufsichtsbeschwerde einzulegen. Der Vorgesetzte ist dann verpflichtet, den Vorgang zu überprüfen. Er kann den Beamten gegebenenfalls anweisen, pflichtgemäß zu handeln.

Ungesetzliches Verhalten kann auch strafbar sein

  • Das Strafrecht regelt in §§ 331 ff StGB eine ganze Reihe von Straftaten im Amt. So gibt es die Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung, Unterlassung der Diensthandlung, Rechtsbeugung, Körperverletzung im Amt, Falschbeurkundung im Amt, Gebührenüberhebung, Verletzung des Dienstgeheimnisses, Verletzung des Steuergeheimnisses oder Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat.
  • Straftaten werden nur verfolgt, wenn sie zur Anzeige gebracht werden. Zuständig ist die Staatsanwaltschaft. Eine Anzeige ist aber nur zweckmäßig, wenn Sie handfeste Belege dafür haben, dass sich ein Beamter in strafbarer Weise verhalten hat. Fehlen solche Anhaltspunkte, riskieren Sie wiederum, dass Sie sich einer falschen Verdächtigung, Beleidigung, üblen Nachrede oder Verleumdung aussetzen und sich selbst strafbar machen.

Amtswillkür ist also ein extrem weites Feld. Es lässt sich nicht auf wenige Sätze komprimieren. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Wichtig ist, dass Sie möglichst nicht emotional reagieren. Beurteilen Sie einen Sachverhalt und eine Entscheidung immer nach Maßgabe der gesetzlichen Grundlage. Im Regelfall werden Sie nicht umhin kommen, sich rechtlich beraten zu lassen. Auch wenn wir es uns nur ungern eingestehen wollen: Ohne Beamte funktioniert der Staat nun einmal nicht. Ein Freibrief für willkürliches, gleichgültiges, überzogenes oder selbstherrschaftliches Handeln ist damit aber nicht verbunden.

helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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