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Zwischenzeugnis: Frist - Hinweise

Die Erteilung eines Zwischenzeugnisses gehört zur Nebenleistungspflicht des Arbeitgebers.
Die Erteilung eines Zwischenzeugnisses gehört zur Nebenleistungspflicht des Arbeitgebers.
Wer eine neue Arbeitsstelle sucht, sollte sich vom aktuellen Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis erstellen lassen, mit dem sich der Arbeitnehmer bewerben kann. Eine gesetzliche Frist, bis wann das Zeugnis ausgestellt werden soll, gibt es zwar nicht. Jedoch gehört die Erstellung zu einer Nebenleistungspflicht des Arbeitgebers.

Was ist ein Zwischenzeugnis?

Ein Zwischenzeugnis unterscheidet sich im Grunde genommen nicht von einem "normalen" Arbeitszeugnis, das Sie bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten. Es ist ebenfalls eine schriftliche Zusammenfassung Ihrer Tätigkeiten und Leistungen, mit der Besonderheit, dass Sie bei Ausstellung dieses Zeugnisses noch beim aktuellen Arbeitgeber angestellt sind.

  • Für das endgültige Arbeitszeugnis gibt es gesetzliche Grundlagen und Fristen (§ 630 BGB), wohingegen das Zwischenzeugnis gesetzlich nicht verankert ist. Jedoch wird die Erteilung eines solchen Zeugnisses als Nebenpflicht des Arbeitgebers betrachtet, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergibt. Manche Tarifverträge legen jedoch fest, unter welchen Voraussetzungen ein Zwischenzeugnis verlangt werden darf und innerhalb welcher Frist dieses Zeugnis ausgestellt wird.
  • Wie beim endgültigen Arbeitszeugnis ist auch dieses Zeugnis eine subjektive Darstellung, muss jedoch auch der Wahrheit entsprechen bzw. wohlwollend formuliert sein (§ 109 GewO). Schließlich soll Ihnen das berufliche Weiterkommen nicht erschwert werden.

Gibt es eine Frist für die Erstellung?

Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz wechseln, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Damit sich der Arbeitgeber für die Erstellung nicht allzu viel Zeit lässt, gilt in der Regel eine Frist von zwei Wochen nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses.

  • Bei einem Zwischenzeugnis fehlt es an einer solchen Regelung, Sie haben dennoch einen Anspruch auf die Erteilung. Dieses Zeugnis dürfen Sie jederzeit während Ihres Arbeitsverhältnisses einfordern, jedoch nicht bereits dann, wenn Sie erst seit kurzer Zeit bei Ihrem aktuellen Arbeitgeber beschäftigt sind (z. B. Probezeit).
  • Sofern keine tariflichen Bestimmungen etwas anderes vorsehen, gilt beim Zwischenzeugnis der allgemeine arbeitsrechtliche Grundsatz: Bei einem berechtigten Interesse Ihrerseits dürfen Sie dieses Zeugnis verlangen. Dieses Zeugnis dürfen Sie jederzeit während Ihres Arbeitsverhältnisses einfordern, jedoch nicht bereits dann, wenn Sie erst seit kurzer Zeit bei Ihrem aktuellen Arbeitgeber beschäftigt sind (z. B. Probezeit).
  • Eine Frist, bis wann Ihnen dieses Zeugnis erstellt werden soll, gibt es hier nicht. In der Regel werden jedoch zwei Wochen angesetzt. So hat die Personalabteilung bzw. Ihr Vorgesetzter ausreichend Zeit, Ihre Arbeitsweise schriftlich niederzulegen.
  • Sollten Sie nach diesen zwei Wochen kein Zeugnis erhalten haben, sprechen Sie Ihren Vorgesetzten noch mal darauf an und bitten Sie ihn um die Erstellung des Zeugnisses innerhalb der nächsten zwei Wochen. Sollte er sich in diesem Zeitraum immer noch nicht gerührt haben, dürfen Sie sich rechtliche Hilfe holen.
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