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Wohnfläche für die Grundsteuer berechnen

Für die neue Grundsteuerberechnung muss zwischen Wohn- und Nutzfläche unterschieden werden
Für die neue Grundsteuerberechnung muss zwischen Wohn- und Nutzfläche unterschieden werden © Pexels / pixabay.com
Mit der Grundsteuerreform wird der gesamte deutsche Grundbesitz neu bewertet. Deshalb müssen Privateigentümer von Immobilien hierfür eine neue Grundsteuererklärung abgeben, in der die Wohnfläche der Immobilie angegeben wird. Doch wie ermittelt man die Wohnfläche einer Immobilie und wie grenzt sich die Wohnfläche von der Nutzfläche ab?

Allgemeines zur neuen Grundsteuererklärung

Für die neue Grundsteuererklärung ist es in fast allen deutschen Bundesländern notwendig, die Wohnfläche einer Immobilie anzugeben. Um eine zu hohe Grundsteuer zu vermeiden, ist es also wichtig, die Wohnfläche genau zu ermitteln. 

Dies gilt für alle Bundesländer außer Baden-Württemberg. Hier hat man sich für eine andere Ermittlungsmethode entscheiden, bei der diese Angabe nicht notwendig ist, da die Grundsteuer über den Bodenrichtwert ermittelt wird.

Ermittlung der Wohnfläche

Normalerweise kann die Wohnfläche einer Immobilie den Kaufverträgen, Mietverträgen oder auch einer Wohnflächenberechnung aus Bauunterlagen entnommen werden. Es kann allerdings durchaus sinnvoll sein, die Wohnfläche einer Immobilie nochmals neu zu berechnen. Maßgeblich sind dabei die Regelungen aus der Wohnflächenverordnung (WoFIV), die genau definieren, was eine Wohnfläche ist.

Dabei gibt es neben den klaren Definitionen für die Wohnfläche auch Immobilienbereiche, die nur teilweise als Wohnfläche angerechnet werden und Bereiche, die als sogenannte Nutzfläche eben nicht in die Berechnung der Wohnfläche einfließen. 

Bestandteile der Wohnfläche

Nach der Wohnflächenverordnung gehören folgende Flächen einer Immobilie zur Wohnfläche:

  • Wohnzimmer
  • Esszimmer
  • Kinderzimmer
  • Flur
  • Bad und Gäste-WC
  • Küche
  • Dachböden
  • Heizungsräume
  • Treppen mit max. 2 Stufen

Nur teilweise zur Wohnfläche gerechnet werden hingegen Balkone und Terrassen, die nur mit 25 Prozent berücksichtigt werden. Auch geschlossene Wintergärten und Räume mit einer Höhe bis max. 2 Metern werden nur mit 50 Prozent berücksichtigt.

Nichtberücksichtigung von Nutzflächen

Keine Wohnfläche im Sinne der Wohnflächenverordnung sind hingegen Nutzflächen, die somit nicht in die Berechnung einfließen und nicht berücksichtigt werden. Hierbei handelt es sich um:

  • Arbeitszimmer
  • Vorratsraum
  • Keller
  • Waschküche
  • Hauswirtschaftsraum
  • Treppen ab 3 Stufen
  • Garage
  • Wohnräume mit einer Deckenhöhe von unter 1 Meter

Eine Neuberechnung der Wohnfläche ist zwar aufwändig, aber sie sollte trotzdem durchgeführt werden und es sollten nicht einfach die Angaben aus Verträgen übernommen werden. Durch eine genaue Neuberechnung kann man eventuell bei der neuen Grundsteuerberechnung Einsparungen realisieren. 

helpster.de Autor:in
 Stella Körner
Stella KörnerStella ist als Wirtschaftswissenschaftlerin unsere Expertin für Geld und Finanzen. Sie publiziert regelmäßig zu Wirtschaftsthemen und Beruf & Karriere.
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