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Nutzfläche Balkon - das darf der Vermieter, das der Mieter

Die Rücksicht auf Nachbarn ist bei Balkonen oberstes Gebot.
Die Rücksicht auf Nachbarn ist bei Balkonen oberstes Gebot. © Peter_Smola / Pixelio
Der Balkon gehört zur Wohnung, gilt aber nicht als vollwertige Nutzfläche. Aus diesem Grund ist im deutschen Mietrecht seine Nutzung und Bezahlung deutlich geregelt.

Berechnung der Nutzfläche für den Mietbetrag

In vielen Mietverträgen ist die Höhe der Miete an die Nutzfläche gebunden. Da aber nicht alle Wohnungen einfach geschnitten sind, gibt es detaillierte Regelungen, um die Nutzfläche zu ermitteln.

  • In Räumen, in denen die Deckenhöhe weniger als zwei Meter aber mehr als einen Meter beträgt, wird die Fläche nur zur Hälfte angerechnet. Bei Dachschrägen müssen Sie daher sehr genau messen, wenn Sie die Fläche ermitteln wollen.
  • Balkone oder Terrassen zählen ebenfalls mit der Hälfte der Grundfläche zur berechenbaren Nutzfläche hinzu.
  • Keller, Dachböden und außerhalb Ihrer Wohnung liegende Abstellräume zählen auch dann nicht zur Wohnfläche, wenn nur Sie alleine Zugang zu diesen Räumen haben.
  • Bei Wintergärten entscheidet die Heizbarkeit darüber, ob sie voll oder nur halb zur Wohnfläche zählen.
  • Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Größe der Nutzflächen im Mietvertrag anzugeben. Ihnen hilft dann die korrekte Messung nur, wenn Sie dadurch herausfinden, dass Ihre Miete weit über dem Mietspiegel liegt. Da Sie die Wohnung vor Vertragsabschluss besichtigt haben, werden Sie aber wahrscheinlich auch dann keine Mietkürzung durchsetzen können.

Die Rechte des Mieters auf dem Balkon

Der Balkon darf vom Mieter ebenso genutzt werden wie auch die Wohnung selbst. Das heißt, der Vermieter darf hier ebenso wenig Vorschriften erlassen, die die Nutzung einschränken, wie im Inneren der Wohnung. Jedoch gilt immer die allgemeine Rücksichtnahme auf die Belange der Nachbarn.

  • Das Rauchen auf dem Balkon darf den Mietern nicht untersagt werden.
  • Das Grillen auf dem Balkon darf verboten werden, da bei Holzkohlefeuer stets Rauch entsteht, der die Nachbarn belästigt. Dies muss in der Hausordnung festgehalten werden. Andernfalls ist gelegentliches Grillen gestattet, sofern die Belästigung der Nachbarn gering gehalten wird.
  • Das Anbringen von Blumenkästen an die Außenseite der Balkonbrüstung kann vom Vermieter verboten werden.
  • Das Trocknen der Wäsche auf dem Balkon ist immer gestattet, auch wenn ein Trockenraum zur Verfügung steht.
  • Falls Baumaßnahmen einen vorher uneinsehbaren Balkon einsehbar machen, darf die Miete um 4 % gemindert werden. Dies liegt daran, dass die Nutzfläche nicht mehr wie gewohnt genutzt werden kann.
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