Alle Kategorien
Suche

Wer darf covern? - Wissenswertes zum Urheberrecht an Songs

Ob Sie covern, remixen oder bearbeiten - beachten Sie das Urheberrecht.
Ob Sie covern, remixen oder bearbeiten - beachten Sie das Urheberrecht. © Pascua_Theus / Pixelio
Das Musikbusiness lebt vom guten, alten Klang des schon Dagewesenen: Oft sind es gerade die beliebten Klassiker, die mit neuem Sound die nächste Generation begeistern. Aber ob ein Komponist eine Songvorlage covern darf, hängt von der exakten Definition und der erforderlichen Genehmigung ab. Lesen Sie hier, welche rechtlichen Konsequenzen die Unterscheidung zwischen Cover und Bearbeitung nach sich zieht.

Regelmäßig besteht das Urheberrecht an Musikkompositionen noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fort. Während Sie demnach bei den Werken klassischer Komponisten kaum in Konflikt mit Urheberrechten geraten, müssen Sie bei den Songs der letzten 100 Jahre immer an mögliche Copyrightverletzungen denken.

Was ist covern?

  • Wenn Sie einen alten Song neu aufnehmen, kann dabei entweder eine echte Coverversion oder auch eine Bearbeitung oder ein Remix entstehen.
  • Sie covern einen Song, wenn Sie ihn nur unwesentlich verändern, zum Beispiel indem Sie die Instrumentierung, Stimmlage oder Rhythmik variieren. Falls Sie dagegen auch in die Harmonik oder den Text nachhaltig eingreifen, kreieren Sie keine Coverversion mehr, sondern erstellen eine Bearbeitung.
  • Ein Cover veröffentlichen oder aufführen darf nur, wer eine Lizenz der GEMA hat. Sie benötigen in diesem Fall jedoch keine zusätzliche Erlaubnis des Komponisten. Die GEMA ist vielmehr verpflichtet, jedem Interessenten ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers die gewünschte Lizenz gegen eine entsprechende Gebühr zu erteilen.

Wer darf Bearbeitungen veröffentlichen?

  • Wenn Sie ein Musikstück stärker verändern, sodass es als eigene Bearbeitung zu werten ist, müssen Sie sich dagegen nicht mit der GEMA, sondern mit dem Urheber oder einem Verlag auseinandersetzen. Das Gleiche gilt für einen sogenannten Remix, also die reine computertechnische Veränderung der Originalvorlage.
  • Ein Komponist darf jedoch die Veröffentlichung seines bearbeiteten Songs nach eigenem Ermessen und ohne Angabe von Gründen untersagen. Denn er kann aus vielfältigen Motiven nicht damit einverstanden sein, dass sein Werk in einen anderen als von ihm gewollten musikalischen oder inhaltlichen Zusammenhang gesetzt wird. Daher ist die Veröffentlichung einer Bearbeitung praktisch zumeist mit größeren Schwierigkeiten verbunden als die eines Covers.
  • Wenn Sie jedoch die Erlaubnis des Rechteinhabers und eine entsprechende Lizenz von ihm erhalten haben, brauchen Sie für die Veröffentlichung der Bearbeitung im Regelfall keine zusätzliche Lizenz von der GEMA zu erwerben.

Machen Sie sich als Musiker genau klar, ob Sie einen Song nur covern oder eine eigene Bearbeitung erschaffen. Veröffentlichen Sie generell keine Variationen fremder musikalischer Vorlagen, wenn Sie die erforderliche Lizenz nicht haben, da Sie sich sonst erheblichen Schadenersatzforderungen aussetzen können.

Teilen: