Bestimmungen zum Copyright nach dem Urheberrechtsgesetz
- Wenn Sie Bilder für eine gedruckte Publikation oder auch für eine Online-Veröffentlichung verwenden möchten, können diese unter verschiedene Schutzbestimmungen des deutschen Rechts fallen. So können sie etwa als Lichtbild, Bildnis oder Werk der bildenden Kunst nach dem Urheberechtsgesetz geschützt sein.
- Im Regelfall dürfen Sie alle Arten von Bildern erst nach Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist ohne Erlaubnis des Rechteinhabers vervielfältigen und verbreiten. Die Fristen betragen zum Beispiel bei einfachen fotografischen Abbildungen (Lichtbildern) 50 Jahre nach der Veröffentlichung, bei Lichtbildwerken mit eigener gestalterischer Leistung des Urhebers 70 Jahre nach dessen Tod.
- Eine Ausnahme sieht jedoch § 51 UrhG für die Verwendung von Lichtbildern und Lichtbildwerken in wissenschaftlichen Arbeiten vor, die Sie hier ausnahmsweise ohne Einwilligung des Berechtigten vollständig als sogenannte Großzitate übernehmen dürfen.
Zitatrecht an Bildern: Voraussetzungen
- Um Bilder ohne Verstoß gegen das Copyright nach der Erlaubnisvorschrift des § 51 Nr. 1 UrhG in nutzen zu dürfen, müssen Sie jedoch einige besondere Voraussetzungen erfüllen.
- Sie dürfen jedes Bild nur unbearbeitet wiedergeben und müssen es stets mit einer Quellenangabe versehen. Bei der Quelle sind neben dem Urheber auch Datum und Ort des Erscheinens anzugeben.
- Außerdem dürfen Sie nur einzelne Bilder, auf die Sie sich auch explizit im Text beziehen, abbilden. Falls Sie dagegen eine ganze Bildserie abdrucken, die nur spärlich durch Erläuterungen ergänzt wird, kann der wissenschaftliche Nutzen bezweifelt werden. Beachten Sie daher grundsätzlich, dass Sie keine Bilder zur bloßen Illustration einsetzen. Prüfen Sie immer, ob die Darstellung zur Erläuterung des Textinhalts wirklich notwendig ist.
- Die Bilder müssen zudem bereits erschienen sein, d. h. in einer körperlichen Form, als Buch oder Datenträger der Öffentlichkeit angeboten worden sein. Wenn dagegen das Bild bisher nur online veröffentlicht wurde, dürfen Sie es grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis des Urhebers verwenden.
- Vorsicht ist bei der Nutzung von Einzelbildern aus Filmen oder Screenshots geboten, die nach obergerichtlicher Rechtsprechung nicht als Zitate eingestuft werden.
- Denken Sie daran, dass neben dem Fotografen und gegebenenfalls einem Verlag auch noch Rechte lebender, abgebildeter Personen zu berücksichtigen sind. Nur wenn auf den Bildern Personen der Zeitgeschichte zu sehen sind oder die Menschen nur als Beiwerk in der Landschaft oder Teilnehmer einer Versammlung fotografiert wurden, brauchen Sie ausnahmsweise keine Zustimmung.
- Schließlich muss es sich bei Ihrer Publikation um eine wissenschaftliche Arbeit handeln, was bei Dissertationen, Abschlussarbeiten oder auch allen Hausarbeiten während eines Hochschulstudiums der Fall ist.
Falls Sie nicht sicher sind, ob Sie bei der Nutzung von Bildern eventuell gegen das Copyright eines Berechtigten verstoßen, fragen Sie am besten beim Urheber oder Verlag nach. Wenn Sie den Zweck Ihres Anliegens schildern, erteilen Verlage in vielen Fällen kostenlose Lizenzen oder erlauben den Abdruck gegen eine geringe Lizenzgebühr.
Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?