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Was sind Genossenschaftsanteile? - So erklären Sie es in der Unterstufe

In der Genossenschaft profitieren alle.
In der Genossenschaft profitieren alle.
Genossenschaften spielen im Wirtschaftsleben eine bedeutende Rolle. Der Name "Raiffeisen" ist nur eines von vielen Beispielen. Es gehört auch zu Ihrer Allgemeinbildung, zu wissen, was Genossenschaftsanteile sind.

Es gibt in Deutschland etwa 12.000 Genossenschaften mit mehr als 10 Millionen Mitgliedern. Allein der Jahresumsatz der Warengenossenschaften liegt bei rund 40 Milliarden €. Sie erkennen daran die wirtschaftspolitische Bedeutung der Genossenschaftsidee. Was Genossenschaftsanteile genau sind, erkennen Sie, wenn Sie die Struktur einer Genossenschaft kennen.

So erwerben Sie Genossenschaftsanteile

  • Die Genossenschaft ist eine Person des juristischen Rechts. Sie hat als solche selbstständig Rechte und Pflichten und kann Eigentum erwerben sowie vor Gericht klagen und selbst verklagt werden.
  • Wesensmerkmal einer Genossenschaft ist der freie Wechsel im Mitgliederstand. Damit unterscheidet sich die Genossenschaft einerseits von den Personengesellschaften, bei denen die Neuaufnahme von Mitgliedern von der Zustimmung der Mitgesellschafter abhängt, andererseits von den Kapitalgesellschaften, bei denen durch die Zahl der Geschäftsanteile bzw. Aktien der Mitgliederstand fixiert ist.
  • Die Genossenschaft firmiert als eingetragene Genossenschaft mit dem Kürzel e.G..

Was sind die Gründungszwecke

  • Ihr Zweck besteht in der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch den gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Sie ist selbst keine Handelsgesellschaft, weil ihr Geschäftsbetrieb nicht auf den Erwerb, sondern vielmehr auf die Förderung ihrer Mitglieder ausgerichtet ist.
  • Man teilt Genossenschaften in Produktiv- und Distributivgenossenschaften ein, je nachdem, ob sie die Produktion und Absatz der Mitgliedererzeugnisse fördern (Molkereiverwertung) oder den Verbrauchsaufwand und die sonstige Bedarfsdeckung der Genossen günstig gestalten wollen (Einkaufsgenossenschaften).
  • Sie kennen bestimmt die Kreditgenossenschaften, die vor allem als Volks- und Raiffeisenbanken in Erscheinung treten. Ihr Gründungszweck war, den Genossen günstige Darlehen zu beschaffen.
  • Ferner gibt es Rohstoffvereine  (gemeinsamer günstiger Einkauf), Baugenossenschaften (Vereine zur Herstellung von Wohnungen), Produktivgenossenschaften (Winzergenossenschaften) oder Absatzgenossenschaften (gemeinsamer Verkauf landwirtschaftlicher Produkte).

So werden Sie ein Genosse

  • Wenn Sie Mitglied einer Genossenschaft werden möchten, müssen Sie Ihren Beitritt erklären. Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft oder GmbH ist kein bestimmtes Grundkapital oder Stammkapital vorgeschrieben. Wenn der offenen Mitgliederzahl schwankt die Höhe des Genossenschaftsvermögens.
  • Mit Ihrer Beitrittserklärung leisten Sie eine Einzahlung auf Ihren Geschäftsanteil. Der Geschäftsanteil beziffert den Betrag, bis zu dem sich die Mitglieder maximal an der Genossenschaft beteiligen können. Als Mitglied können Sie mehrere Geschäftsanteile als Genossenschaftsanteile erwerben.
  • Während der Geschäftsanteil die maximale Beteiligungsmöglichkeit ausdrückt, beziffert die Mindesteinlage den Betrag der Einzahlung auf den Geschäftsanteil, zu dem jeder Genosse verpflichtet ist. Dabei müssen Sie sich mindestens zur Einzahlung von einem Zehntel des Geschäftsanteils verpflichten.
  • Das Geschäftsguthaben beziffert Ihr tatsächliches Guthaben als Mitglied. Es ist die durch Gewinn und Verlust veränderte Einlage. Das Gesetz verbietet aus dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes die Auszahlung von Guthaben vor Ihrem Ausscheiden aus der Genossenschaft.
  • Gegenüber den Gläubigern haften Sie selbst nicht persönlich, sondern nur das Vermögen der Genossenschaft.

Das Amtsgericht führt ein Genossenschaftsregister

  • Beim Amtsgericht wird das Genossenschaftsregister geführt. Dort werden Sie bei Ihrem Eintritt in die Genossenschaft in die Genossenliste eingetragen
  • Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft erwerben Sie entweder bei der Gründung der Genossenschaft oder durch Ihren späteren Eintritt in die bestehende Genossenschaft.

Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und bedingt vererblich

  • Ihre Mitgliedschaft in einer Genossenschaft können Sie nicht übertragen. Sie ist nur bedingt vererblich. Segnen Sie das Zeitliche, geht Ihre Mitgliedschaft mit Ihrem Tode zwar auf Ihre Erben über, sie endet aber mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem Sie verstorben sind.
  • Unabhängig davon können Sie jederzeit Ihr Geschäftsguthaben übertragen, sofern der Erwerber bereits Mitglied der Genossenschaft ist oder Mitglied wird.
  • Ihre Mitgliedschaft verlieren Sie durch Ihren Tod, durch freiwilliges Ausscheiden in Form einer Kündigung sowie der zulässigen Abtretung Ihres Geschäftsguthabens oder durch Ausschließung, wenn Sie Ihre genossenschaftlichen Pflichten nicht erfüllen.
  • Es ist auch im praktischen Leben gut zu wissen, was Genossenschaftsanteile genau sind. Denn wenn Sie beispielsweise Kunde einer Bank werden möchten, die als eingetragene Genossenschaft firmiert, müssen Sie im Regelfall einen Genossenschaftsanteil erwerben und Mitglied werden
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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