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Während der Kündigungsfrist eine neue Stelle finden - das sollten Sie vor Vertragsunterzeichnung beachten

Vertragliche Pflichten vor Vertragsunterzeichnung beachten
Vertragliche Pflichten vor Vertragsunterzeichnung beachten © Jorma_Bork / Pixelio
Viele Arbeitnehmer machen sich auch schon während der Kündigungsfrist auf die Suche nach einer neuen Stelle. Finden Sie eine passende Anstellung, dann müssen Sie nicht immer die Frist abwarten. Jedoch gibt es vor Vertragsunterzeichnung einige Dinge zu beachten.

Das ist bei der Kündigungsfrist ohne Freistellung zu beachten

  • Bevor Sie den Vertrag beim zukünftigen Arbeitgeber unterzeichnen, sollten Sie sich über die genauen Details der Kündigungsfrist informieren.

  • Hat Sie Ihr Arbeitgeber mit der Kündigung nicht von der Arbeit freigestellt, dann müssen Sie auch während dieser Frist Ihrer vertraglich vereinbarten Tätigkeit nachkommen.

  • Möchten Sie aufgrund einer guten Anstellung nicht bis zum Ende der Frist beim bisherigen Arbeitgeber arbeiten, dann müssen Sie ihn darüber informieren. Ein Aufhebungsvertrag kann in vielen Fällen helfen, die Fristen klar zu regeln. Denn mit einem solchen Vertrag erklären sich beide Seiten mit der Kündigung einverstanden. Bestimmte Fristen müssen dann nicht mehr eingehalten werden.

Die neue Stelle frühzeitig mit einer Freistellungserklärung antreten

  • Viele Arbeitgeber stellen Arbeitnehmer mit der Kündigung allerdings von den Pflichten frei. Haben Sie von Ihrem Arbeitgeber eine vorbehaltlose Freistellungserklärung erhalten, dann können Sie auch während der Kündigungsfrist eine neue Stelle antreten.

  • In dem Fall muss Ihr bisheriger Arbeitgeber auch während der Kündigungsfrist das Gehalt weiterbezahlen. Selbst wenn Sie eine neue Stelle noch während dieser Frist antreten und vom neuen Arbeitgeber Gehalt beziehen, befreit das den bisherigen Arbeitgeber in aller Regel nicht von der Zahlungspflicht Ihres Gehalts, sodass Sie in der Zeit auch doppeltes Gehalt beziehen können.

  • Allerdings sollten Sie den Vertrag beim zukünftigen Arbeitgeber erst dann unterzeichnen, wenn Ihnen die unwiderrufliche Freistellungserklärung schriftlich vorliegt. Im Zweifel müssen Sie die Freistellung nachweisen können. Würden Sie ohne diese schriftliche Einverständniserklärung des bisherigen Arbeitgebers eine neue Stelle antreten, dann hätten Sie nicht nur Pflichten gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber zu erfüllen, sondern auch vertragliche Pflichten aus dem neuen Arbeitsverhältnis.

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